Full text: (Dritter Band)

En. 
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T J 
Zur Erreichung dieses Zweckes, wurden dem neuen Fond 
folgende Einkünfte angewiesen: 
1) Die durch die Verordnung vom 21. Octbr. 41803 dem 
Schatzkammerfond beigelegten Einnahmen.*) 
2) Die Erhöhungen verschiedener Abgaben, welche durch 
die Verordnung vom 6. Juni 1806 bis weiter vorge- 
schrieben sind.**) 
3) Die durch die oben angeführten Verordnungen vom 
8. April d. J. bestimmten Abgaben, nemlich: die 
14jährige Erhöhung der Grund- und Benutzungssieuer 
um 50 pCt. und die achtjährige Erhöhung derselben 
um 374 pCt., nebst der 14jährigen Abgabe von Gesa 
häuden. 
Im übrigen bestimmte die Verordnung, daß der Belauf der, 
dem Schatzkammer-Abtragsfond beigelegten Einnahmen, für 
mehrere Jahre zur Einlösung der Repräsentative, wie auch 
zur Verzinsung und Einziehung der Schuldscheine und Ver- 
schreibungen angewiesen werden könne, welche mit allerhöch= 
ster Genehmigung auf diese Einkünfte ausgestellt würden. 
Endlich sollte der Fond nach denselben Grundsätzen und Re- 
geln verwaltet werden, welche unterm 21. Octbr. 4803. in 
Hinsicht des Schatkammerfonds vorgeschrieben waren, und 
die wieder ‘in Kraft treten sollten, sobald der Abtragsfond 
seine Bestimmung erfüllt haben würde. Seine Verwaltung 
sollte unter der Oberaufsicht der Oberdirection der Couränt- 
bank und des sinkenden Fonds stehen. 
Der für diesen Abtragsfond. gemachte Plan hat zufolge 
der späterhin eingetretenen Umstände eben so wenig befolgt 
j§ 
*) S. Staatsb. Magazin 2ter Band Pag. 456. 
**) S. Ebendas. 3ter Band Pag. 178.
	        
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