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Zur Erreichung dieses Zweckes, wurden dem neuen Fond
folgende Einkünfte angewiesen:
1) Die durch die Verordnung vom 21. Octbr. 41803 dem
Schatzkammerfond beigelegten Einnahmen.*)
2) Die Erhöhungen verschiedener Abgaben, welche durch
die Verordnung vom 6. Juni 1806 bis weiter vorge-
schrieben sind.**)
3) Die durch die oben angeführten Verordnungen vom
8. April d. J. bestimmten Abgaben, nemlich: die
14jährige Erhöhung der Grund- und Benutzungssieuer
um 50 pCt. und die achtjährige Erhöhung derselben
um 374 pCt., nebst der 14jährigen Abgabe von Gesa
häuden.
Im übrigen bestimmte die Verordnung, daß der Belauf der,
dem Schatzkammer-Abtragsfond beigelegten Einnahmen, für
mehrere Jahre zur Einlösung der Repräsentative, wie auch
zur Verzinsung und Einziehung der Schuldscheine und Ver-
schreibungen angewiesen werden könne, welche mit allerhöch=
ster Genehmigung auf diese Einkünfte ausgestellt würden.
Endlich sollte der Fond nach denselben Grundsätzen und Re-
geln verwaltet werden, welche unterm 21. Octbr. 4803. in
Hinsicht des Schatkammerfonds vorgeschrieben waren, und
die wieder ‘in Kraft treten sollten, sobald der Abtragsfond
seine Bestimmung erfüllt haben würde. Seine Verwaltung
sollte unter der Oberaufsicht der Oberdirection der Couränt-
bank und des sinkenden Fonds stehen.
Der für diesen Abtragsfond. gemachte Plan hat zufolge
der späterhin eingetretenen Umstände eben so wenig befolgt
j§
*) S. Staatsb. Magazin 2ter Band Pag. 456.
**) S. Ebendas. 3ter Band Pag. 178.