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§. 4.
E:-.i - n 1 e i t u n g-.
Unter den mehreren Eigenthümlichkeiten des processualischen
Verfahrens in der Landschaft Eiderstedt tritt besonders das
Institut der Briefu ngen hervor. Es ist dasselbe vermuth-
lich in alten Nordfriesischen Rechtsgebräuchen gegründet, wie
es denn noch jelzt in mehreren, vor Alters friesischen, Gegen»
den vorkönmt. So z. B. namentlich auf der Insel Nord-
strand, in der Stadt Husum und in der Landschaft Eidero
stedt *). In der hier folgenden Nachricht von demselben ist
indeß allein die zuletzt genannte Landschaft berücksichtigt.
Das älteste gedruckte Eiderstedtsche Landrecht v. J. 1572
gedenkt schon der Briefungen als eines herkömmüichen recht-
lichen Verfahrens ; das neuere v. J. 1591 hat sie aufgenom-
mén, und einzelne spätere Verfügungen, ~~ besonders das
Justiz-Reglement vom 20sten Novb. 1696 und neuere
haben dieselben nicht unbeachtet gelassen. Allein wenn freis
lich auch zumal letztere an dem Institut manches geändert,
manche Einzelheiten desselben etwas anders bestimmt haben,
auf Veranlassung derselben durch die Praxis daran modificirt
isk; so ist doch dadurch das Wesentliche der Briefungen nicht
getroffen, noch weniger hat das ganze Institut obsolet wer-
dêh können. –. Die Gesetzgebung hat sich fast darauf bes
schränkt, es in Schul zu nehmen, und ohne beträchtliches
Zuthun desselben blieb es seiner eigenen Ausbildung über-
lassen.
Schon diese selbsiständige Ausbildung, bei der es
.) Vergl. die Nachweisungen im Register zum Corp. Stat. Slesr;
s. % Gebotsbriefe.