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veranlaßten Ausgaben diese Steuer vom 1. Jan. 41808
an, annoch um 372 pCi. erhöht; doch nur auf 8 Jahre.
Mithin betrug diese Steuer nunmehro 1371 pCt. mehr,
oder 13 mal so viel als bei ihrer ursprünglichen Einführung.
Eine zweite Verordnung vom selbigen Tage legte, gleich-
falls zur Bestreitung der durch die Führung des Krieges
veranlaßten Ausgaben auf alle Gebäude in den Städten und
auf dem Lande, welche in Folge der Verordnung vom 15.
Decbr. 1802 ganz oder zum Theil zur Entrichtung der Haus-
steuer pflichtig sind, vom 1. Januar 1808 auf 14 nach ein-
ander folgende Jahre, eine Abgabe von 10 /§ für jede 100 z
des Werthes, zu welchem das Gebäude in der Brandcasse
versichert ist, wobei übrigens die Grundsätze der Verordnung
vom 15. Decbr. 1802 beobachtet werden.
Die dritte am 8. April erlassene Verordnung betraf die
Einrichtung eines Schatzkammer-Abtragsfonds. Die Abssicht
desselben war nach den Worten des Gesetzes: Die Sicher-
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wenden, auch den Verlust zu lindern, der aus den feindlichen
Verheerungen, oder dem Mangel an Mitteln zum Erwerb,
oder auch aus Mißcredit erwachsen dürfte, und diese Veran-
staltungen mit den, zur Fortsetzung des Krieges erforderlis
hen Vorkehrungen in Verbindung zu setzen.
Diese schwierige Aufgabe follte durch die Bildung ‘des
Schatkammer-Abtragsfonds gelößt werden und derselbe dem,
durch die Verordnung vom 28. Octbr. 1803 bereits angeordneten
Schaßkammerfond nicht allein vermehrte Mittel zur Bestreis
tung der Ausgaben verschaffen, die in Friedenszeiten zu au-
ßerordentlichen Vertheidigungsanstalten erforderlich sind, son-
dern auch diesen in den Stand setzen, zu den durch den Krieg
verursachten Kosten, auf eine wirksame Art Beitrag zu leisten.