Ô. 49 Ö
selbst, sondern der Auftrag, ihn zu erlassen. Der Vicecomes konnte
also noch nicht ans eigner Macht solche Brevia erlassen, sondern be-
durfte dazu cines Königlichen Auftrages. Mach unserm Formular
ist dieser Avftrag den Unterbehörden ein für allemal ertheilt. Nach
erhaltenem Auftrage scheint übrigens der Vicecomes alle drey Brevia
an den Berlagten, ohne weitere Königliche Bevollmächtigung erlassen
ant haben. Man kann dabey ohne Zweifel annehmen, daß das ßreve
des Vicecomes die Anrede abgerechnet, völlig ebenso gelautet hat,
als das Königliche Breye.
b. In dem englischen Mandate ist keine Poen ausgedruckt.
Dies halte ich inzwischen nicht gerade für eine wirkliche Verschieden-
heit. Denn theils konnte die Strafe des Ungehorsams in das Breve
des Vicecomes aufgenommen werden, theils könnte sie anderweitig
gesetzlich bestimmt "seyn. Was Glauvilla im Kap. 40 des ersten
Buches über die Eutschuldigungsgründe des Uusbleibens selbst auf
die erste Ladung anführt, zeigt hinreichend, daß der Ungehorsam nicht
ohne Strafe blieb. - \.. -ajgWlv<y
©. Die beyden angeführten Formulare stimmenu darin mit eins
ander überein, daß die Verantwortung am nächsten ordentlichen Ge-
richtstage Statt finden soll. Ubweichend ist das Verfahren in Eis
derstedt, wo die Verantwortung aussergerichtlich geschieht, worauf
denn eine neue Ladung ad ordinarium erforderlich wird. Augen-
scheiul!ch ist jenes Verfahren das einfachere und bequemere, da dis
Gebotsbriefe zugleich eine eventuelle Ladung ad ordinarium enthalten.
Nimmt man die bisher angeführten Umstäude zusammen, so
darf die Vermuthung gewagt werden, daß das Institut der Brie-
fung.n nichts anders sey, als eine uralte Form des bedingten
Mandatsprocesses, mit welchem es auch jezt noch die größte
Aehnlichkeit hat, uud eine größere haben würde, wenn die Androz
hung einer Strafe in den Mandaten nicht ganz außer Gebrauch ge-
kommen wäre. Unsere revidirte Landgerichtsordnung UI. 2, g. 9 er-
klärt noch die Androhung einer Poen für wesentlich nothwendig bey
allen bedingten Mandaten, und zwar soll diese Poen nicht blos in
dem Falle des Ausbleibens, sondern auch alsdann verwirkt sepyn, wenn
die vorgeschügten Einreden unerhebtich sind befunden worden.
Um den Zusammenhang beider Proceßformen genauer nachzu-
weisen, müßte man mehrere Data dazu haben, als bis jest rücksicht-
lich der Gebotsbriefe vorliegen. Hier genügt es auf allen. Fall, das
allgemeine Interesse angedeutet zu haben, welches der hier behaudelte
Gegenstand für die Theorie und Geschichte des Prozesses gewährk.
Stagtzd. Mag. Vd. 3. Heft 2.