Full text: (Dritter Band)

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selbst, sondern der Auftrag, ihn zu erlassen. Der Vicecomes konnte 
also noch nicht ans eigner Macht solche Brevia erlassen, sondern be- 
durfte dazu cines Königlichen Auftrages. Mach unserm Formular 
ist dieser Avftrag den Unterbehörden ein für allemal ertheilt. Nach 
erhaltenem Auftrage scheint übrigens der Vicecomes alle drey Brevia 
an den Berlagten, ohne weitere Königliche Bevollmächtigung erlassen 
ant haben. Man kann dabey ohne Zweifel annehmen, daß das ßreve 
des Vicecomes die Anrede abgerechnet, völlig ebenso gelautet hat, 
als das Königliche Breye. 
b. In dem englischen Mandate ist keine Poen ausgedruckt. 
Dies halte ich inzwischen nicht gerade für eine wirkliche Verschieden- 
heit. Denn theils konnte die Strafe des Ungehorsams in das Breve 
des Vicecomes aufgenommen werden, theils könnte sie anderweitig 
gesetzlich bestimmt "seyn. Was Glauvilla im Kap. 40 des ersten 
Buches über die Eutschuldigungsgründe des Uusbleibens selbst auf 
die erste Ladung anführt, zeigt hinreichend, daß der Ungehorsam nicht 
ohne Strafe blieb. - \.. -ajgWlv<y 
©. Die beyden angeführten Formulare stimmenu darin mit eins 
ander überein, daß die Verantwortung am nächsten ordentlichen Ge- 
richtstage Statt finden soll. Ubweichend ist das Verfahren in Eis 
derstedt, wo die Verantwortung aussergerichtlich geschieht, worauf 
denn eine neue Ladung ad ordinarium erforderlich wird. Augen- 
scheiul!ch ist jenes Verfahren das einfachere und bequemere, da dis 
Gebotsbriefe zugleich eine eventuelle Ladung ad ordinarium enthalten. 
Nimmt man die bisher angeführten Umstäude zusammen, so 
darf die Vermuthung gewagt werden, daß das Institut der Brie- 
fung.n nichts anders sey, als eine uralte Form des bedingten 
Mandatsprocesses, mit welchem es auch jezt noch die größte 
Aehnlichkeit hat, uud eine größere haben würde, wenn die Androz 
hung einer Strafe in den Mandaten nicht ganz außer Gebrauch ge- 
kommen wäre. Unsere revidirte Landgerichtsordnung UI. 2, g. 9 er- 
klärt noch die Androhung einer Poen für wesentlich nothwendig bey 
allen bedingten Mandaten, und zwar soll diese Poen nicht blos in 
dem Falle des Ausbleibens, sondern auch alsdann verwirkt sepyn, wenn 
die vorgeschügten Einreden unerhebtich sind befunden worden. 
Um den Zusammenhang beider Proceßformen genauer nachzu- 
weisen, müßte man mehrere Data dazu haben, als bis jest rücksicht- 
lich der Gebotsbriefe vorliegen. Hier genügt es auf allen. Fall, das 
allgemeine Interesse angedeutet zu haben, welches der hier behaudelte 
Gegenstand für die Theorie und Geschichte des Prozesses gewährk. 
Stagtzd. Mag. Vd. 3. Heft 2.
	        
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