Pr
68 G
zu verstehen ist, daß der Amtmann gegen eine solche Recognition
die, Gebühren für sich einzunehmen berechtigt war. Brüchen werden
nicht mehr angedroht, und folglich auch nicht entrichtet. Früher und
uoch im Jahre 1641 waren diese Gebotsbriefe auch in den Geesthar-
den dcs Amtes Tondern üblich, wo sie jezt nicht mehr vorkon.men.
In ‘eiuer alten Uebersicht der Einkünfte \78 Amtes Tondern (Meine
Sammlungen !. Bd. S. 350) kommen sie unter dem Namen Dro-,
ten- Briefe vor, welche Benennung darauf hindeutet, daß solche
Befehle ehedem nicht von den unteru Beamten, sondern allein von
dem Drosten, als dem obersten Vorsteher der Jusiizpslege abzegeben
werden konnten. In dem Formalar der Gebotsbriefe, welches das Hur
sumer Stadtrecht 1. XI. g. 1 giebt, heißt es auch noch: „„Anstatt
unsers gnädigen Fürsten ‘und Herrn gebiete 1c.
In der Vorrede zu der neulich erschienenen Ueberseßzung von
Blackstones Handbuch S. XXRV habe ich auf die Aehnlichkeit der
alten englischeu Writs mit unsern Gebotsbriefen aufmertsam gemacht.
Beide Arteu von Vefehlen haben wirklich so vieles mit einander ge-
mein, daß eine gemeinschastliche Abstammung kaum zu verkennen seyn
dürfte. Zur Vergleichung schreibe ich hier das Breve ab, welches
Glanvilla im ersten Buche Kapitel 6 giebt, und lasse darauf das von
dem Eiderstädtischen etwas abweichende Hustmer Formular folgen.
1) „Rex Vicecomiti salutem. Precipe A quod juste et sine dilatione
reddat B unam hydam terrae in villa illa unde idem B queritur, quock
praedictus A. eum deforciat, et nisi fecerit summone eum per bôuos
summonitares, quod sit ibi coram me vel justitiis meis in crastino
post octabis elausi pasche apud locum illum ostensurus quare non
fecerit. Et habeas ibi summonitores et hoc breve. Teste Raunlpho
de Glanvilla apud Clarindon.‘
2) ,„„Anstatt Unssers gnädigen Fürsten nnd Herrn gebiete ich N. N.
Bürgermeister zu Husum, dir N. N.,daß du N. N. bey Poen 18
Schilling wegen 100 Mk., damit du ihm verhaftet seyn sollst, inner-
halb 14 Tage vom Dato der nächsten wirklich zufrieden stellest, oder
auf den bevorstehenden Gerichtstag vor Gericht unausbleiblich er-
scheinest, und erhebliche Ursache anzeigest, warum du dich nicht schula
dig erachtest, diesem Gebot Folge zu leisten.'
Das durch jenes Breve eingeleitete Verfahren war nach der Be-
schreibung von Glanvilla ebenso wie bey unsern Geborsbriefen, nas
mentlich auch darin, daß das Versißen des dritten Briefes Sachfäls
ligkeit oder den Verlust des Besitzes zur Folge hatte. In einigen
Punkten sind die angeführten beyden Befehle von einander abweichend.
a. Das englische Formular ist eigentlich nicht der Gebotsbrief