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Eiderstädtischen processualischen Verfahren.
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P. W. Cornils. Advocaten zu Tating.
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V o r w o r t.
Des Herrn Verfassers Absicht ist es nicht gewesen, die Materie
von den Gebotsbriefen im Allgemeinen abzuhandeln. Er hat sich auf
den Prozeß seiner Heimath beschränkt, diesen aber mit solcher Ge-
nauigkeit und Sorgfalt dargestelltÊ, daß die Abhandlung für jeden
f vaterländischer Rechtskunde im hohen Grade lehrreich gewor-
en ist. ]
Gut wäre es wohl, wenn das Inustitut der Gebotsbriefe in einer
größern Allgemeinheit untersucht würde. Für die Geschichte des
gerichtlichen Verfahrens könnte eine solche Untersuchung nicht anders
als höchst lehrreich ausfallen, ~ wenn nicht etwa eine solche Erör-
terung wegen des Mangels an Materialien ganzunmöglich werden sollte.
Ausser dem, was der Herr Verfasser über Eiderstedt insbesondere
hier bemerkt hat, und was in Corpus Stat. Slesy. Nordstrand und
die Stadt Husum betreffendes enthalten ist, sind mir wenigstens nur
sehr wenige Data bekannt, die hier in Betracht kommen konnten.
Ob diejenigen Steven- Briefe, welche das Flensburger Stadtrecht
Art. 100 und des Apenrader Art. 102 erwähnen, etwas Yehnliches
gewesen sind, als die Gebotsbriefe, läßt sich schwerlich entscheiden.
Jetzt kommen noch Gebotsbriefe in den Marschharden des Amtes
Tondern, und auch wohl bey dem Kloster Uetersen vor. Im Amte
Tondern wurden sonst die Gebühren für die Gebotsbriefe und König-
lichen Kasse berechnet. In den Urkunden und Materialien 1. Bd,
S. 433 ist diese Einnahme unter dem Namen Gebotsbriefe - Recog-
nition zu 33 Rthlr. in ECronen angegeben, welches wahrscheinlich so