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Gestohienen 5s1) erinnert an die Römische aclio furti. Aus
der Sprache läßt sich nicht wohl auf die Kenntniß des Rd-
mischen Rechts schließen, denn, wenn auch zuweilen Ausdücke
vorkommen, die aus der Justinianischen Sammlung entlehnt
scheinen, wie z. B. kdejussio, so kommen dagegen andere
vor, die bestimmt nicht gewählt wären, wenn jene bekannt
gewesen, z. B. requisitio Hhereditatis. Jch wage es in-
dessen nicht, einen Streit zu entscheiden, der bisher ohne be-
sondern Erfolg von Gelehrten wie Ancher und Schlegel. ge-
führt ist.
s) Kann man zu diesen Quellen noch die Volksbes
schlüsse rechnen. Das Verfahren bei ihrer Abfassung scheint
sehr einfach gewesen zu seyn, nämlich so, daß. das Gericht
den Vorschlag machte und das herumstehende Volk über den-
selben aþstimmte 52). Wir haben indessen im Stadt-Récht
nur einen Beschluß, von dem sich mit Bestimmtheit sagen
läßt, daß er auf diese Weise gefaßt sey...
. In Betreff des alten Schleswiger Stadt-Rechts ist nun
noch die Frage zu erörtern, wann ist es aufgezeichnet?
Genaue Nachrichten hierüber haben wir nicht, wie schon be-
merkt; man ist daher genöthigt, sich auf andere Weise zu
helfen, und namentlich haben mich ein Paar data aus. dem
alten Stadt-Recht dahin bestimmt, die Zeit der Aufzeichnung
zwischen die Jahre 1200 und 1202 zu verlegen; eine Zeit-
bestimmung, die freilich weniger genau ist, als jene andere,
welche das Jahr 1456 als das Gebuttssähr des Stadt-Réchts
angiebt, aber dafür auch, wie ich hoffe, weniger falsch. Die
rt 1-
*!) A. St. R. §. 21.
Pliciter rehabebit.
*?) A, St. R. Q. 38.
in Gue. Regquisitor etiam furti, suum. tri-