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zu geben vermögen.. Das alte Stadt-Recht enthalt insofern
der Gerichts-Gebrauch Quelle desselben ist, lauter schon in
der Praxis entschiedene Bestimmungen; nimmt man nun an,
daß. diese in einem Zeitrgaume von 30 Jahren, und wahr-
scheinlich schon seit Errichtung des Stadt-Gerichts, also vom
Jahre 1156 an – kaum 30 Jahre nachdem das Römische
Recht im fernen Italien überhaupt nur bekannt, gesammelt
wurde, kommt. hiezu noch,, daß. weder Schöffen noch Vogt
gelehrte, wohl kaum. des. Lesens und Schreibens kundige
Männer waren, so -ist kaum abzusehen, wie sie eine Gesetz-
sammlung hätten anwenden sollen, von dessen Existenz sie
noch wohl kaum unterrichtet seyn konnten, und welche ih-
nen auf jeden Fall wegen Unkunde der lateinischen Sprache
unzugänglich war. Gleichwohl finden sich im Stadt-Recht
auffallende Aehnlichkeiten mit dem Römischen Recht. Beson-
ders merkwürdig : ist in dieser Rücksicht eine Ausgleichung
des Römischen und einheimischen Rechts dahin, daß der Ei-
genthümer einer gestohlenen Sache, diese zwar von jedem
Dritten vindiciren könne, jedoch, wenn derselbe in gutem Glau-
ben, nur gegen Erstattung des halben Kaufpreises 48 ). An
andern Aehnlichkeiten fehlt es keinesweges, so scheint z. B.
]. 3. C. De jure emphyt. in unserm Stadt-Recht auf die
superficies angewandt #°) ferner scheint der C. 50 dem Ace-
dilicischen Edict seinen Ursprung zu verdanken, und die gg.
78 und 82 kennen eine Art. der noxae datio. die der Rô-
mischen ziemlich nahe kommt 5.0). Der dreifache Ersatz des
49) A. St. R. H. 18. 23.
*’) A. St. R. . 70. Si quis colonus habet propriam domum 'in
térra alterius nulli vendat domum nisi prius eam obtulerat do-
mino territorü venalem. ..
1°) U. St. R. (. 78. Si servus alicujus necaverit hominem tra-
datur servus pro eo,