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sentliches Erforderniß eines" Gesetzbuches ansah. Das Erb-
recht enthäit indessen nur wenige, zum Theil abweichende
Bestimmungen 477.
3) Die Bestimmungen, welche als Folge des oben er-
wähnten abhängigen Verhältnisses anzusehen sind, z. B. über
Arnegyald.
4) Die Gerichtspraxis; dieser verdanken alle Stellen über
Form der Verhandlung, Beweis, Strafe u. s. w. ihre Ent-
stehung. Diese ist eigentlich die Hauptquelle unsers Stadt-
Rechts, und man muß sich wohl erinnern, daß die Aufzeich=«
nung nichts Neues eingeführt, sondern nur das berück-
tigt hat, was die praedecessorum auctoritas decrevit, wie
das Statut sich ausdrückt, also bloß das, was die Praxis schon
angewandt hatte. Hier tritt der. alte Streit wieder hervor,
ob das Gericht die Bestimmungen des Römischen Rechts sich
habe zur Norm dienen lassen; die Frage ist hier so wenig
entschieden, wie beim Jütschen Lov; indessen würde eine ges
naue Untersuchung des Schleswiger Stadt-Rechts in dieser
Rücksicht, die meines Wissens noch keiner vorgenommen, der
Frage in Ansehung des Jütschen Lov vielleicht einiges Licht
]?) Diese Abweichungen sind indessen zum Theil nur scheinbar, so ist
namentlich C. 7. Item mulier que nubere vult secundum legem
Slesvicensem moriente marito, in divisione hereditatis dimi-
Aium possessionis accipiat von unbeerbter Ehe zit verstehen,
denn im Folgenden heißt es: st Kabet liberos cet. Nimmt
man diese Stelle in dem Sinne, so stimmt sie genau überein
mit dem Jütschen Lov 1. 6. §. 1., wenn man sich daran erin-
nert, daß es keine Immobilen in der Stadt geben konnte, denn
die Häuser sind uach Landrecht Mobilien, und weil sie in der
Stadt die Hauptsache sind, so ist das Land welches dazu ge-
hört (ich meine nicht die Stadtlän dereien, welche das
Schleswiger Recht nicht kennt) als Pertinenz der Häuser recht-
lich auch als mobil zu betrachten.