Full text: (Dritter Band)

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oder Mergeln verbessern will, gar nichts gedient. Er muß 
das Wasser, wenn die Wiese moorigt ist, wenigstens auf an- 
derthalb Fuß unter der Oberfläche los werden können, sonst 
ist an keine Cultur und keine Verbesserung einer solchen Wiese 
zu denken. Es müßte bestimmt werden, daß die Ableitungen 
von solcher Breite und Tiefe angelegt und unterhalten wer- 
den müßten, daß sie das zuströmende Wasser zu jeder Zeit 
aufrehmen und ableiten können; uns fehlt eine allgemeine 
gesetzliche Verfügung, daß Bäche, Auen und Ableitungsgräs- 
ben immer kurz vor der Heuerndte ausgemähet und aufge- 
reinigt werden müssen, damit wenn in der Heuerndte reg- 
nigte Witterung eintritt, das Wasser gehörig abfließen könne, 
ohne die Wiesen unter Wasser zu setzen, und anderes mehr. 
Je mehr die Grundstücke einer Feldcommüne unter ein- 
ander melirt liegen, desto nachtheiliger wird dieser Mangel 
an gesetzlichen Verfügungen. Oft hat ein Feldnachbar einen 
unbedeutenden Lappen Wiesenland, welches er bei nasser 
Vitterung überrieseln und dadurch vielleicht einen Centner 
Heu gewinnen kann. Er stauet nun das Wasser bis zur 
Oberfläche auf, und verdirbt dadurch seinem Nachbaren zu- 
weilen 10 Mal so viel als er gewinnt, besonders weny es 
Ackerland ist, worin er das Wasser aufstauet. Man muß 
Augenzeuge von dem Nachtheile seyn, den der Mangel an 
gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht veranlaßt, um 
es glauben zu können, welche unüberwindliche Hindernisse 
die Gesetzlosigkeit der verbesserten Cultur entgegenstellt. 
b) Bei den Bewässerungen fehlen uns noch mehr alle 
gesetzliche Bestimmungen. Alles kommt hier auf Herkommen 
und Besit;stand an. 
Zu wünschen wären Bestimmungen über folgende Punkte. 
1) Wann die Staue eingesettt werden dürfen? ~~ z.:B.
	        
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