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oder Mergeln verbessern will, gar nichts gedient. Er muß
das Wasser, wenn die Wiese moorigt ist, wenigstens auf an-
derthalb Fuß unter der Oberfläche los werden können, sonst
ist an keine Cultur und keine Verbesserung einer solchen Wiese
zu denken. Es müßte bestimmt werden, daß die Ableitungen
von solcher Breite und Tiefe angelegt und unterhalten wer-
den müßten, daß sie das zuströmende Wasser zu jeder Zeit
aufrehmen und ableiten können; uns fehlt eine allgemeine
gesetzliche Verfügung, daß Bäche, Auen und Ableitungsgräs-
ben immer kurz vor der Heuerndte ausgemähet und aufge-
reinigt werden müssen, damit wenn in der Heuerndte reg-
nigte Witterung eintritt, das Wasser gehörig abfließen könne,
ohne die Wiesen unter Wasser zu setzen, und anderes mehr.
Je mehr die Grundstücke einer Feldcommüne unter ein-
ander melirt liegen, desto nachtheiliger wird dieser Mangel
an gesetzlichen Verfügungen. Oft hat ein Feldnachbar einen
unbedeutenden Lappen Wiesenland, welches er bei nasser
Vitterung überrieseln und dadurch vielleicht einen Centner
Heu gewinnen kann. Er stauet nun das Wasser bis zur
Oberfläche auf, und verdirbt dadurch seinem Nachbaren zu-
weilen 10 Mal so viel als er gewinnt, besonders weny es
Ackerland ist, worin er das Wasser aufstauet. Man muß
Augenzeuge von dem Nachtheile seyn, den der Mangel an
gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht veranlaßt, um
es glauben zu können, welche unüberwindliche Hindernisse
die Gesetzlosigkeit der verbesserten Cultur entgegenstellt.
b) Bei den Bewässerungen fehlen uns noch mehr alle
gesetzliche Bestimmungen. Alles kommt hier auf Herkommen
und Besit;stand an.
Zu wünschen wären Bestimmungen über folgende Punkte.
1) Wann die Staue eingesettt werden dürfen? ~~ z.:B.