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hielt, daß ihr ganzes Vermögen, nur mit alleiniger A u s-
nahme des Landes gemeinschaftlich wurde. Die beweisende
Stelle, welche ich, des leichtern Verständnissses halber, in der
treuen Neu : Dänischen Uebersetzung des Herrn Prof. Rosen-
vinge hersetze, lautet folgendermaaßene.
„„. t skal man og vide, at naar Husbonden og Hustruen
komme sammen i Ægteskab, da tilhore de Arvelodder, som
enhver af dem forhen haver arvet i Los ore dem begge til-
sammen. Hvar som anden Mand sal udrede til
ham, Jord undtagen, tilhurer og dem beggez; skal
han ndrede Noget til anden Mand, da er og den
Gjeld bege Wgtefællers. Saaledes er det ogsaa
paa hendes Sidez; hvad enten hun skylder Noget, eller An-
den skylder hende, da gjelder og det Samme.--
Wie, wenn dies nun in jenem Zeitraume eine allgemeine
Dänische, also auch in unserm Lande geltende Rechtsregel ge-
wesen wäre, welche unser geschriebenes Recht, das Jütsche Lov,
nur nicht so deutlich ausspräche ? denn das Gegentheil von
diesem enthält dieses nirgends ausdrücklich.
_ Die Praxis soll in mehreren Gegenden des Herzogthums
Schleswig, namentlich in den nördlichen, wo das ursprünglich
Einheimische am leichtesten hat bewahrt werden können, diese
Rechtsansicht befolgen; und sollte ste nicht Berücksichtigung
verdienen, besonders bei einem Rechtssalze, der so oft zur An-
wendung kommt, und sich daher am ersten in dem Kreise der
Rechtskenntnisse des Volks erhalten konnte? Ueberdies war
die ältere Praxis entschieden dafür, wie aus Blü ting s Glosse
zu I. c. 26 (S. 405. 106) und c. 29 (S. 117) hervorgeht;
dieser macht durchaus keinen Unterschied zwischen vorehelichen
und während der Ehe gemachten Schulden.
Wenn wir also auf den inneren Zusammenhang sehen,
der zwischen den verschiedenen Dänischen Rechten Statt findet,
so glaube ich, daß meine Meinung nicht durchaus bodenlos ist,
daß durch jene Stelle des Seeländischen Lovs , von tz:
unser Landrecht nirgends das Gegentheil enthält, mit welcher
aber die Praxis übereinstimmt, die Gemeinschaft auch der vor-
ehelichen Schulden in dem Theile Schleswigs, wo das Iüt-
sche Lov gilt, wissenschaftlich begründet sey,, und daß ste also
ohne Gefahr als wirklich positives' Recht von allen Gerichten
anerkannt werden könnte.
Eine zweite Bemerkung, die ich meiner Abhandlung hin-
zuzufügen habe, ist folgende: Im g. 12 Seite 348 bin ich bei
der Erklärung des U4ten Kapitels des Aten Buches unsers
Jütschen Lovs der Meinung des Herrn Professors Falck in