Full text: (Dritter Band)

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hielt, daß ihr ganzes Vermögen, nur mit alleiniger A u s- 
nahme des Landes gemeinschaftlich wurde. Die beweisende 
Stelle, welche ich, des leichtern Verständnissses halber, in der 
treuen Neu : Dänischen Uebersetzung des Herrn Prof. Rosen- 
vinge hersetze, lautet folgendermaaßene. 
„„. t skal man og vide, at naar Husbonden og Hustruen 
komme sammen i Ægteskab, da tilhore de Arvelodder, som 
enhver af dem forhen haver arvet i Los ore dem begge til- 
sammen. Hvar som anden Mand sal udrede til 
ham, Jord undtagen, tilhurer og dem beggez; skal 
han ndrede Noget til anden Mand, da er og den 
Gjeld bege Wgtefællers. Saaledes er det ogsaa 
paa hendes Sidez; hvad enten hun skylder Noget, eller An- 
den skylder hende, da gjelder og det Samme.-- 
Wie, wenn dies nun in jenem Zeitraume eine allgemeine 
Dänische, also auch in unserm Lande geltende Rechtsregel ge- 
wesen wäre, welche unser geschriebenes Recht, das Jütsche Lov, 
nur nicht so deutlich ausspräche ? denn das Gegentheil von 
diesem enthält dieses nirgends ausdrücklich. 
_ Die Praxis soll in mehreren Gegenden des Herzogthums 
Schleswig, namentlich in den nördlichen, wo das ursprünglich 
Einheimische am leichtesten hat bewahrt werden können, diese 
Rechtsansicht befolgen; und sollte ste nicht Berücksichtigung 
verdienen, besonders bei einem Rechtssalze, der so oft zur An- 
wendung kommt, und sich daher am ersten in dem Kreise der 
Rechtskenntnisse des Volks erhalten konnte? Ueberdies war 
die ältere Praxis entschieden dafür, wie aus Blü ting s Glosse 
zu I. c. 26 (S. 405. 106) und c. 29 (S. 117) hervorgeht; 
dieser macht durchaus keinen Unterschied zwischen vorehelichen 
und während der Ehe gemachten Schulden. 
Wenn wir also auf den inneren Zusammenhang sehen, 
der zwischen den verschiedenen Dänischen Rechten Statt findet, 
so glaube ich, daß meine Meinung nicht durchaus bodenlos ist, 
daß durch jene Stelle des Seeländischen Lovs , von tz: 
unser Landrecht nirgends das Gegentheil enthält, mit welcher 
aber die Praxis übereinstimmt, die Gemeinschaft auch der vor- 
ehelichen Schulden in dem Theile Schleswigs, wo das Iüt- 
sche Lov gilt, wissenschaftlich begründet sey,, und daß ste also 
ohne Gefahr als wirklich positives' Recht von allen Gerichten 
anerkannt werden könnte. 
Eine zweite Bemerkung, die ich meiner Abhandlung hin- 
zuzufügen habe, ist folgende: Im g. 12 Seite 348 bin ich bei 
der Erklärung des U4ten Kapitels des Aten Buches unsers 
Jütschen Lovs der Meinung des Herrn Professors Falck in
	        
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