Full text: (Dritter Band)

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derung nicht ähnlich. Sie sprechen drum an, dle. Wohlthat 
der Inkonsequenz, und diese wollen wir ihnen denn auch für 
die gegenwärtige Beschreibung vorbehalten. 
brit 
2) Nachtrag zu der Abhandlung über die Güterverhältnisse der Ehe- 
gatten nach Jütschem Lov, von P. D. Kristian Paulsen, 
Licenciatus juris. 
Durch ein genaueres Studium des Dänischen Rechts sehe 
ich mich veranlaßt, den Lesern des Staatsb. Magazins einige 
Zusätze zu meiner dbigen in den 2ten Band aufgenommenen 
Abhandlung mitzutheilen. 
. Hei dieser Gelegenheit möchte es vielleicht nicht ganz un- 
passend seyn, einige Bemerkungen über das Studium dés Dä: 
nischen Rechts. überhaupt vorauszuschicken. 
Einer der geehrten Herausgeber dieser Zeitschrift hat neu- 
lich in seiner Vorrede zur Uebersetzung Blackstone's durch den 
Herrn Landvogt von Colditz auf den Nutzen des Studiums 
des Englischen Rechts aufmersam gemacht. Ich wünschte hier- 
durch Ecwas beitragen zu können , die Aufmerksamkeit meiner 
Landsleute auf das Dänische Recht zu lenken, für dessen Nutzen, 
ganz besonders in Ansehung der Schleswiger, mir folgende 
Gründe nicht wenig zu sprechen scheinen. : 
1) Unser geltendes positives Recht im Herzogthum Schles- 
wig ist zum großen Theile Altdänisches Recht, wie das Jüt- 
sche Lov und die ihm verwandten Stadtrechte; und selbst die 
Friesischen Rechte enthalten ja die deutlichsten Beweise, daß, 
unter der frühzeitigen Verbindung Nordfrieslands mit dem 
Dänischen Reiche, das Dänische Recht auf sie eingewirkt hat. 
Unser Recht erfordert also mehr wie jedes andere auf dem ge- 
schichtlichen Wege bearbeitet zu werden, um in den wahren 
Geist desselben eindringen und dasselbe als ein Ganzes umfas: 
sen zu können. Ohne dies werden dessen schon durch ihr Alter 
geheiligte Bestimmungen vereinzelt, gleichsam wie Trümmer 
eiies untergegangenen Schiffes auf dem Meere unserer Zeit 
umherschwimmend, ewig schwankend bleiben, und in der Fiuth 
des Neuen kaum erkannt, wo möglich vermieden und durch 
kremde nicht Volksthümliche Satzungen auf Kosten unseres 
rechtlichen Zustandes ersetzt werden. 
So sollte es nicht seyn. Unsere vaterländischen Rechts- 
bestimmungen müssen vielmehr als der innerste Haupttheil un- 
sers Rechtsgebäudes angesehen werden, an dessen feste Grund-
	        
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