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derung nicht ähnlich. Sie sprechen drum an, dle. Wohlthat
der Inkonsequenz, und diese wollen wir ihnen denn auch für
die gegenwärtige Beschreibung vorbehalten.
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2) Nachtrag zu der Abhandlung über die Güterverhältnisse der Ehe-
gatten nach Jütschem Lov, von P. D. Kristian Paulsen,
Licenciatus juris.
Durch ein genaueres Studium des Dänischen Rechts sehe
ich mich veranlaßt, den Lesern des Staatsb. Magazins einige
Zusätze zu meiner dbigen in den 2ten Band aufgenommenen
Abhandlung mitzutheilen.
. Hei dieser Gelegenheit möchte es vielleicht nicht ganz un-
passend seyn, einige Bemerkungen über das Studium dés Dä:
nischen Rechts. überhaupt vorauszuschicken.
Einer der geehrten Herausgeber dieser Zeitschrift hat neu-
lich in seiner Vorrede zur Uebersetzung Blackstone's durch den
Herrn Landvogt von Colditz auf den Nutzen des Studiums
des Englischen Rechts aufmersam gemacht. Ich wünschte hier-
durch Ecwas beitragen zu können , die Aufmerksamkeit meiner
Landsleute auf das Dänische Recht zu lenken, für dessen Nutzen,
ganz besonders in Ansehung der Schleswiger, mir folgende
Gründe nicht wenig zu sprechen scheinen. :
1) Unser geltendes positives Recht im Herzogthum Schles-
wig ist zum großen Theile Altdänisches Recht, wie das Jüt-
sche Lov und die ihm verwandten Stadtrechte; und selbst die
Friesischen Rechte enthalten ja die deutlichsten Beweise, daß,
unter der frühzeitigen Verbindung Nordfrieslands mit dem
Dänischen Reiche, das Dänische Recht auf sie eingewirkt hat.
Unser Recht erfordert also mehr wie jedes andere auf dem ge-
schichtlichen Wege bearbeitet zu werden, um in den wahren
Geist desselben eindringen und dasselbe als ein Ganzes umfas:
sen zu können. Ohne dies werden dessen schon durch ihr Alter
geheiligte Bestimmungen vereinzelt, gleichsam wie Trümmer
eiies untergegangenen Schiffes auf dem Meere unserer Zeit
umherschwimmend, ewig schwankend bleiben, und in der Fiuth
des Neuen kaum erkannt, wo möglich vermieden und durch
kremde nicht Volksthümliche Satzungen auf Kosten unseres
rechtlichen Zustandes ersetzt werden.
So sollte es nicht seyn. Unsere vaterländischen Rechts-
bestimmungen müssen vielmehr als der innerste Haupttheil un-
sers Rechtsgebäudes angesehen werden, an dessen feste Grund-