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um zu diesen zu gelangen, Gewerbfleiß und Handel. Blü-
hende Gewerbe und so viel möglich Menschen durch einander
in möglichstem Wohlstande, ~~ dies das höchste Gut, der Him-
mel auf Erden, etwas Höhexes giebt. die Erde nicht. .
Warum treibt sich das Volk so und schreit? Es will sich ernähren,
Kinder zeugen, und die nähren, so gut es vermag.
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. .
Diese Mittel des Lebens, Eigenthum genannt, wie sie
auch zusammen gebracht seyen, gegen gewaltsamen Raub jeder
Art zu schützen, dazu ist der Staat; er bloß das Mittel dazu,
darum das Dritte in der Reihe. ~ Zuerst das Leben, sodann
das Gut, endlich der Staat, der es schützt.
Wie sie zusammen gebracht seyen, sage ich ~ dieser Um-
stand ist bedeutend, und gehört zu den Grundzügen dieser An-
sicht. Erwerb und Handel und überhaupt alles menschliche
Treiben ist frei, und über die Gesetze des Staats durchaus er-
haben. Nur die Religion verbietet Meineid, der Staat, wie
sich versteht, materiellen Raub; übrigens gelten alle Mittel
der Industrie. Auch findet eine Verjährung statt, selbst des
Raubes, und bei dem Staate hat man die Producte dieser
Industrie anzuzeigen, damit er wisse, was er jedem zu schützen
habe: keinesweges aber darf er bei dem, was Jeder ihm in
seiner Hand vorzeigt, fragen nach dem Erwerbstitel.
Der Staat eine Anstalt der Eigenthümer, die aus dem
Naturstande heraus, und vor allem Staate, und ohne alle
Kundnehmung des Staates, Eigenthümer sind. Die Staats-
gewalt der Diener dieser Eigenthümer, der von ihnen für
diese Dienste bezahlt wird.
Diese Ansicht des Staates ist sogar in den Schulen der
Weisheit allgemein. Sie zeigt sich in Lehren, wie die: daß
Urte Ôdai) die uriprüngüitjen Bütrger uud Stifter ves Stgats:
vereins seyen, und die nachher Hinzugekommenen sich müßten
gefallen lassen, was diese für Rechte ihnen abtreten wollen;
in dem Eifer für die Freiheit, das ist Gesetzlosigkeit des Er-
werhs, der Behauptung: daß Kirche, Schule, Handelsgilden
und Innungen, und überhaupt so ziemlich Alles, was sich
nicht auf die bürgerliche Gesetzgebung bezieht, nicht Staats-
anstalten, sondern nur Anstalten von Privatpersonen seyen, die
dem Staate bloß angezeigt werden müßten für seine Schutz-
schuldigkeit; daß der Staat gänzlich wegfallen würde, wenn es
nur keine Räuber mehr gäbe, indem alles Uebrige außer ei-