Full text: (Dritter Band)

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in den Städten Flensburg und Altona wurden Prisengerichte 
angeordnet. 
Späterhin ward auch den Kapern der übrigen kriegfüh-- 
renden Mächte, das, wegen der Neutralität bisher verboten 
gewesene Einlaufen und Einbringen ihrer Prisen in die Häs 
fen des Landes erlaubt. Gleichfalls ward den Schiffen bes 
freundeter, neutraler Mächte verstattet in die hiesigen Häfen 
einzulaufen, selbst wenn sie feindliches Gut an Bord hatten, 
ohne jedoch hier zu löschen, indem zufolge des Grundsatzes; 
„freyes Schiff macht freyes Gut,“ das Schiff die Ladung 
schützt, so lange sie am Bord desselben bleibt; wurde aber 
feindliches Gut in einem hiesigen Hafen umgeladen oder ges 
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löscht, so wird damit nach den bestehenden Gesetzen verfah- 
ren, welches auch der Fall ist, wenn es an der Küste stran- 
det, unangesehen ob es in einem Schiffe einer neutralen oder 
befreundeten Macht geladen gewesen.. - 
Dagegen ward unterm 24. December angeordnet, daß 
kein Schiff unter welcher Flagge es auch gehen möge, wenn 
es. entweder unmittelbar von den großbrittanischen Ins- 
seln, Colonien und Besitzungen kommt, oder auf seiner Reise 
dort eingelaufen ist, in irgend einem dänischen Hafen aufges 
nommen, oder, den erweislichen Fall drohender Gefahr auss 
genommen, daselbst geduldet werden sollte. 
. Gleichfalls ward unterm 24. Decbr. das. bisher nur seo. 
questrirt gewesene englische Eigenthum, definitiv confiscirt. 
... Früher schon waren mehrere auf den Krieg Bezug has 
bende Verfügungen erlassen. Alle Vorräthe von Salpeter, 
Pulver und Bley, mußten angegeben werden und es ward 
verboten,. irgend etwas davon zu verkaufen, indem es zum 
Gebrauche des Staates, gegen bill ge Erstattung des Wers 
thes, in Bereitschaft gehalten werden sollte; auch wurden die
	        
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