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in den Städten Flensburg und Altona wurden Prisengerichte
angeordnet.
Späterhin ward auch den Kapern der übrigen kriegfüh--
renden Mächte, das, wegen der Neutralität bisher verboten
gewesene Einlaufen und Einbringen ihrer Prisen in die Häs
fen des Landes erlaubt. Gleichfalls ward den Schiffen bes
freundeter, neutraler Mächte verstattet in die hiesigen Häfen
einzulaufen, selbst wenn sie feindliches Gut an Bord hatten,
ohne jedoch hier zu löschen, indem zufolge des Grundsatzes;
„freyes Schiff macht freyes Gut,“ das Schiff die Ladung
schützt, so lange sie am Bord desselben bleibt; wurde aber
feindliches Gut in einem hiesigen Hafen umgeladen oder ges
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löscht, so wird damit nach den bestehenden Gesetzen verfah-
ren, welches auch der Fall ist, wenn es an der Küste stran-
det, unangesehen ob es in einem Schiffe einer neutralen oder
befreundeten Macht geladen gewesen.. -
Dagegen ward unterm 24. December angeordnet, daß
kein Schiff unter welcher Flagge es auch gehen möge, wenn
es. entweder unmittelbar von den großbrittanischen Ins-
seln, Colonien und Besitzungen kommt, oder auf seiner Reise
dort eingelaufen ist, in irgend einem dänischen Hafen aufges
nommen, oder, den erweislichen Fall drohender Gefahr auss
genommen, daselbst geduldet werden sollte.
. Gleichfalls ward unterm 24. Decbr. das. bisher nur seo.
questrirt gewesene englische Eigenthum, definitiv confiscirt.
... Früher schon waren mehrere auf den Krieg Bezug has
bende Verfügungen erlassen. Alle Vorräthe von Salpeter,
Pulver und Bley, mußten angegeben werden und es ward
verboten,. irgend etwas davon zu verkaufen, indem es zum
Gebrauche des Staates, gegen bill ge Erstattung des Wers
thes, in Bereitschaft gehalten werden sollte; auch wurden die