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tiqn derselbe, keinen weitern Effect „äussern könne: Dies ist
aber nicht der Fall, denn wenn z. B. der Provocant in
superiori. mit den Kosten gewinnt, in dem Amtsbescheide
aber; unter Vergleichung derselben erkannt ist, so erselzt der
Provocat die Kosten der Verhandlung beim Amthause nicht.
Die Loddinggerichte pflegen häufig den Amtsbescheid, das
laudum mon agnitum, zu. reformiren oder zu confirmiren,
auch wenn der Provocant sachfällig wird, ihn in die Kosten
der Insianz. zu condemniren,. gesetzt auch, daß das confirmirx-
te laudum keine Definitissentenz, sondern nur ein Beweis-
erkenntniß gewesen. wäre, und mithin der Kostenpunct in.
der Hauptsache davon abhängt, wie der Beweis ausfällt,
worüber, wenn einmal. provocirt worden, bei dem Dinggericht
zu. verhandeln ist, indem. eine Remittirung an das Amthaus
wiederum nicht statt findet. . Auch kann der Provocat von
dem Amtsbescheide nicht ahgehn, sondern muß .es sich ge-
fallen lassen, wenn der Provocant seine Provocation zurück-
nimmt, wo es denn bei dem Erkenntniß des Amthauses sein
Verbleiben behält.
Wie manche Einrichtung nun auch in den beiden Mar-
schen in gleicher Beschaffenheit sich wiederfindet. so weichen
duch die. Verfassungen beider in sehr wesentlichen Stücken
von einander ab, und erfordern daher eine getrennte Darstel-
lung.. Nach einem alten Herkommen scheint. die Kremper-
Marsch, obgleich bei weitem kleiner, eine Art Vorrang zu
geniessen, indem, wenn das Amthaus an sämmtliche Haupt-
leute etwas erläßt, dies zuerst an den Hauptmann der Krem-
per Nordermarsch zu weiterer Bekanntmachung zu gelangen
pflegt, auch bei Liquidationen, und wo. sonst sämmtliche
Hauptleute fungiren, die Krempermarsch- Hauptleute zuerst
unterschreiben. Diesen Plat mag sie denn auch hier behalten.