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che aufgiebt, dann treten partes vor und wird diesen die
Urthel vom Protocollführer publicirt. Auch ist das Verfah-
ren, selbst im Lodding, nicht gänzlich mündlich, sondern es
wird gewöhnlich die beim Amthause fchon verhandelte Klä-
ge und Exception wieder eingelegt, in deren Ermangelung
aber das Wesentliche zu Protocoll dictirt. An der Wahl der
Gerichtsbeisißer hat die Commüne keinen Theil. Der Amt-
mann erläßt das commissorium zu Haltung des Gerichts
an den Amtsverwalter als Dingvogt, welcher sodann den
Tag festsetzt, und durch die Kirchspielvoigte die beikommen-
den Gerichtspersonen davon benachrichtigen läßt. Diese wer-
den aus den Hofbesitzern und Käthnern, wie sie die Reihe
trifft, für Eine Sitzung berufen; Die Holsten des Gö-
dings behalten dagegon ihr Amt lebenslänglich, wenn sie
nicht etwa den Hofbesitz aufgeben, in welchem Fall der
Kirchspielvoigt einen andern Eingesessenen an ihrer Statt
ernennt.
In älteren Zeiten waren diese Gerichte bei weiten stär-
ker beschäftigt, indem auch selbst Injuriensachen vor ihnen
verhandelt wurden. Seitdem aber die Gesetzgebung nicht nur
diesen, sondern auch den auf klare Hand und Siegel beru-
henden und geringfügigen Forderungen, Spolien und Alten-
theilssachen ein eigenes Verfahren bestimmt hat, auch andere
summarische, und namentlich Deich - und Wasserlösungssachen
nicht leicht zur Verhandlung vor den Instanzen gelassen
werden, pflegen fast ohne Ausnahme alle Rechtsstreitigkeiten
zuerst beim Amthause verhandelt, und dann pflegt auch nicht sel-
ten consensn partium sogleich an das Obergericht provocirt zu
werden. Da der Bescheid des Amthauses, zufolge Verord-
nung vom 27. Febr. 4769 nur als ein landum anzusehen
ist, so scheint es, als wenn mit Einwendung der Provoca-