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der Comimüitten geschieht. Indessen ist doch in einigen Schul
diskricten die Einrichtung getroffen, daß auch die Schulrech-
nung vorher von Commünegevollmächtigten revidirt wird.
Bei einer solchen Révision werden denn Rechnung und Be-
lege verglichen, und die Gevollmächtigten entscheiden durch
Stimmenmehrheit überdie etwa streitigen Pöste. Ist der.
Rechnungsführer mit der Entscheidung nicht zufrieden, so.
muß er gegen bie Commüne den Weg Rechtens betreten;
indessen kömmt dieser Fall sehr selten vor.
'Däß jede Marsch auch ihr eigenes Gericht, das soge-
nantrte Lodding, und beide eine gemeinschaftliche Oberinstanz,
das Göding, haben, iist bekannt, und finden sich darüber im
C. C. H. V. II. p. 65. 69. 71. noch jetzt observirte Constitus
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tionen, so wie auch in Schraders eollect. dissert. p. 90.
und in Cronhelms historischen Bericht. p. 129, Fuchs, ins
trod. in prac. hols. 4. 15. einige Nachrichten, Da die-
se Gerichtsverfassung nicht nothwendig mit der Communal=
verfassung verknüpft ist, so mögen hier einige Bemerkungen
zu Berichtigung der obangezogenen Nachrichten genügen; ~~
Die Hegung des Gerichts unter freiem Himmel, die Fins-
dung dér Urtel, die Leistung der Eide, sind so wie der hi-
storische Bericht sie beschreibt, längst nicht mehr üblich. Das.
Lodding in Krempe wird in der obgedachten Hausvogtei, in
Wilster jetzt in einem Wirthshause in der Stadt gehalten,
das Göding im Hause des p. t. Amtsverwalters. Auch die
Einbringung der Urtel praesentihus partihns ist nicht mehr
üblich.. Nach verhandelter Sache entfernen. sich diese mit
dem Protocollführer, und die Gerichtspersonen des Loddings,
oder die Gödingsholsten, bleiben allein. Sind sie einig über
den Spvuch, so wird der Protocollführer hereingerufen, um
die Sentenz niederzuschreiben, so wie der Abfinder ihm sol-.