erwählte. Brandtassenvorsteher, - .derenm.in jeder. Marsch. zwei
sind, welche die Vices des Branddivectors. vertreten, .Sie
haben unter dem Namen von-. Brand- Schauern, eine, ves
siimimte Zahl Gehülfen zur Seite, welche jeder in seinem
District die Aufsicht über den. Zustand der Gebäude und;
Handhabung ; der 1worgeschriebenen :Vorsichtsmaaßregeln zu
Verhütung von! Feuerschäden führen,; auch über die Entstes
hung derselben vorläufige Erkundigung einziehen, und das.
Resultat dem Vorsteher anzeigen müssen.. Dieser muß pos.
dann, wenn. bedenkliche Un.stände vorkommen, dem Amt-
hause darüber Anzeige machen, sonst aber dem Brandbeschä-
digten einen Attest geben, daß über eine Versschuldigung des.
Brandschadens. nichts in Erfahrung zu bringen gewesen-
worauf dieser zu der veroronungsmäßigen Versicherung beim
Amthause admittirt und die Zahlung. des Brandgeldes auf.
geleistete Sicherheit. verfügt wird. . .Die Rechnungsablegung.
der Brandcassenvorsteher geschieht vor den Hauptleuten. jeder
Marsch, und den dazu von der Commüne bestellten Gepolls;
mächtigten.
. Die Rechnungen der Marsschhauptleute, Deichgräfen
und sonstiger Commüneofficialen werden in beiden Marschen
von dazu bestellten Gevollmächtigten aufgenommen. Bei den;
Rechnungen der Hauptleute, Deichgräfen und der bedeuten-
dern Schleusencommünen führt der Landschreiber Protocoll,
hat aber keine Stimme.. Bei den Rechnungen der Armen-
provisoren treten Kirchspielvogt und Prediger als Provisa:
res. und Stimmenführer hinzu, und. ersterer. pflegt die Pro-
tocollführung zu übernehmen. Die Schulrechnungen sollen.
dagegen uach (.. 9. des Regulativs für die Probstei. Münx
sterdorf, bei der Kirchenvisitation producirt werden, so wie:
auch die Wahl. der. Schulvorsteher ganz: ohne Theilnahme