Full text: (Dritter Band)

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und Umlegung, wie bereits angedeutet ist, veranlassen, 
Diese ängstliche Controlle springt überall sehr grell in die 
Augen. 
So wie der Wohlstand der Gegenden, die ihre Feldge- 
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meinschaft aufgehoben hatten , augenscheinlich zunahm, und 
man zu der Ueberzeugung gelangte, daß die Quelle dieses 
Wohlstandes die gelöseten Fesseln der Zwangswirthsschaft der 
Gemeinheiten seyn müsse; verbreitete sich die Neigung, sein 
Feld für sich abgetheilt zu haben, immer weiter, bis endlich 
die Regierung darauf aufmerksam wurde, und durch bestimmte 
Gesetze und Vorschriften) dem sich nach einem separaten Ei- 
genthum und der damit verbundenen freieren Wirthschaft 
sehnenden Landmann zu Hülfe kam. Zur Beförderung und 
Leitung dieses Einkoppelungswesens und zur summarischen 
Schlichtung der dabei vorfallenden Streitigkeiten, ohne weits 
läuftige Prozesse, ward nachher die Landcommission gestiftet 
die noch. wohlthätig fortwirkt. 
So wohlthätig jene frühere Einkoppelung unsern Vorfahren 
Zeworden seyn mag, so nachtheilig ist das rohe und ungeregelte 
Verfahren dabei, dieser bloße Austausch Einzelner, für die 
Nachkommen ausgefallen. Diese Verkoppelung und Abthei- 
lung mag immerhin dem damaligen Zustande des Ackerbaues 
angemessen gewesen seyn; man muß aber berücksichtigen, was 
die Landwirthschaft vor 100 bis 200 Jahren gewesen ist, und 
was sie jetzt iste Damals bedeckten undurchdringliche Wälder 
wenigstens die Hälfte der jetzt urbaren Ackerfläche. Unsere 
Vorfahren konnten also nur. kleine Schläge haben. Dies 
hat für den jetzigen Zustand der Agrikultur die Folge, daß 
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") Die erste Verordnung über diesen Gegenstand wurde den 10ten 
Tebruar 1766, uud die nähere deu 6ten Jan. 1772  erlasseu.
	        
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