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über das Recht zu entscheiden, und über sein Recht kann jeder
Gläubiger ein Erkenntniß des Concursgerichts verlangen. Daß
solche Forderungen, die bloß auf den Ueberschuß der Masse
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sich freilich von selbst, '
18) Zusätze, die oz uh das Protocollationswesen
etreffend.
In einer alten Verordnung. für das Amt Flensburg etwa
von 1560, bei Westphalen IV. p. 1962, sind auch Gebot s-
briefe erwähnt, doch eigentlich eher verboten als zugelassen.
Vielleicht ist indeß dort das Wort Gebotsbrief keine spe-
zifische Benennung, sondern eine allgemeine Bezeichnung obrig-
keitlicher Mandate.
Der Schuld- und Pfand protocolle in Kiel wird
erwähnt in der Bauersprache von 1563 bei Westphalen IV.
S. 3254. Da diese raf aqe aus den älteren gesammelt
ist, so werden schon in früheren die Pfandbücher der Stadt
genannt seyn. Im Amte Flensburg wurden 1649 die Schuld-
und Pfandprotocolle, und zwar mit Berufung auf ältere Ver-
fassung, von neuem geordnet. Alle diese Thatsachen beweisen
hinlänglich, daß die Schuld- und Pfandprotocolle seit langer
Zeit schon durch die Praxis eingeführt waren, ehe sie Gegen-
stand gesetzlither Bestimmungen wurden.
19) Ist es rathsam, bei Baverstellen eine Primogenitur einzuführen ?
Oben S. 97 ist die Festeverfassung auch mit Rücksicht
auf das ausschließliche Erbrecht des nächsten Verwandten ver-
theidigt worden. Früher hat man wohl eine solche Erbfolge
bei allen Bauergütern für nützlich gehalten. Eine fürstliche
Verordnung vom Z30sten April 1704 entzog alle Hufen in dem
fürstlichen Antheil des Herzogthums Schleswig der Erbtheilung.
Unterm 30sten Sept. 1722 ward aber jene Verordnung wie-
der aufgehoben, und in der That sehe ich keinen vernünftigen
Grund, die Bauerhöfe einem einzigen Erben zuzuwenden, ohne
die Verbindlichkeit, seine Erben nach Billigkeit auszulösen.
Zur Erhaltung der Familie hilft eine solche Erbfolge gar nichts,
wenn nicht zugleich das Beschweren der Stelle mit Schulden
unmöglich gemacht wird. Will Jemand auf diese Weise für
Einen seiner Nachkommen sorgen, so kann dies durch fidei-