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daß die letzte Begleitung unterbleiben könne. Auch ist klar,
wenn 13 gleich nicht zu dem Hauptzweck des Gesetzes gehört,
daß die Gegenwart des Geistlichen dazu benutzt werden kann,
um den Eindruck zu vermehren, den die Vollziehung einer Le-
bensstrafe auf das versammelte Volk machen muß.
16) Location der Wechsel im Concurse,
Bei den Obergerichten und bei einigen Untergerichten des
Herzogthums Schleswig wird den Wechselforderungen, nach
einem neueren Gebrauche, ein Vorzugsrecht vor den Buch-
schulden beigelegt. Ein rechter innerer Grund scheint für ein
solches Privilegium nicht zu sprechen, da wir im Allgemeinen
keine eigentlichen kaufmännischen Wechsel kennen, bei welchen
sich allerdings einige Gründe denken ließen. Unsere sogenann-
ten Wechsel sind einfache Schuldscheine, die sich blos durch
das Wort Wechsel unterscheiden. Es ist in der That sehr
hart, daß ein Schuldner durch ein einziges Wort, welches gar
keine rechtliche Bedeutung hat, seinen chirographarischen Gläu-
bigern Jemanden vorsetzen kann. Dieser Vorzug der Wechsel
ist in unserm Rechte um so unpassender, da die Gesetzgebung
den Vorzug der rentefreien Gelder beinahe allgemein aufgeho:
ben hat, obgleich für diesen Vorzug sich doch Ciniges sagen
ließe. Auch dürfte die Bevorzugung der Wechsel aus dem
Privilegio der rentefreien Gelder hervorgegangen seyn, da ei-
gentliche Wechsel der Form und Fassung nach als Scheine
über eine rentefreie Anleihe aussehen. Bei uns mag indeß
der Wunsch, das gestempelte Papier zu sparen, mitgewirkt
haben. Wie dem auch seyn möge, so wäre es wohl sehr heil-
sam, daß das durch die Praxis eingeführte Privilegium der
Wechfet durch die Gesetzgebung abgeschafft und aufgehoben
rde.
17) Auslassung gewisser Pdste ob énsussicientiam massa.
. Es kann nicht anders als auffallen, wenn bisweilen ei-
nige Forderungen im Prioritätsurtheil aus dem Grunde über-
gangen werden, weil die Masse zu deren Befriedigung nicht
hinreiche. Wollte man denn consequent verfahren, so müßte
man die Gläubiger nicht weiter collociren, als die Maße reicht.
Allein der Zweck der Prioritätserkenntnisse ist ja nicht, den
factischen Werth der Forderungen zu bestimmen, sondern nur