Full text: (Dritter Band)

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daß die letzte Begleitung unterbleiben könne. Auch ist klar, 
wenn 13 gleich nicht zu dem Hauptzweck des Gesetzes gehört, 
daß die Gegenwart des Geistlichen dazu benutzt werden kann, 
um den Eindruck zu vermehren, den die Vollziehung einer Le- 
bensstrafe auf das versammelte Volk machen muß. 
16) Location der Wechsel im Concurse, 
Bei den Obergerichten und bei einigen Untergerichten des 
Herzogthums Schleswig wird den Wechselforderungen, nach 
einem neueren Gebrauche, ein Vorzugsrecht vor den Buch- 
schulden beigelegt. Ein rechter innerer Grund scheint für ein 
solches Privilegium nicht zu sprechen, da wir im Allgemeinen 
keine eigentlichen kaufmännischen Wechsel kennen, bei welchen 
sich allerdings einige Gründe denken ließen. Unsere sogenann- 
ten Wechsel sind einfache Schuldscheine, die sich blos durch 
das Wort Wechsel unterscheiden. Es ist in der That sehr 
hart, daß ein Schuldner durch ein einziges Wort, welches gar 
keine rechtliche Bedeutung hat, seinen chirographarischen Gläu- 
bigern Jemanden vorsetzen kann. Dieser Vorzug der Wechsel 
ist in unserm Rechte um so unpassender, da die Gesetzgebung 
den Vorzug der rentefreien Gelder beinahe allgemein aufgeho: 
ben hat, obgleich für diesen Vorzug sich doch Ciniges sagen 
ließe. Auch dürfte die Bevorzugung der Wechsel aus dem 
Privilegio der rentefreien Gelder hervorgegangen seyn, da ei- 
gentliche Wechsel der Form und Fassung nach als Scheine 
über eine rentefreie Anleihe aussehen. Bei uns mag indeß 
der Wunsch, das gestempelte Papier zu sparen, mitgewirkt 
haben. Wie dem auch seyn möge, so wäre es wohl sehr heil- 
sam, daß das durch die Praxis eingeführte Privilegium der 
Wechfet durch die Gesetzgebung abgeschafft und aufgehoben 
rde. 
17) Auslassung gewisser Pdste ob énsussicientiam massa. 
. Es kann nicht anders als auffallen, wenn bisweilen ei- 
nige Forderungen im Prioritätsurtheil aus dem Grunde über- 
gangen werden, weil die Masse zu deren Befriedigung nicht 
hinreiche. Wollte man denn consequent verfahren, so müßte 
man die Gläubiger nicht weiter collociren, als die Maße reicht. 
Allein der Zweck der Prioritätserkenntnisse ist ja nicht, den 
factischen Werth der Forderungen zu bestimmen, sondern nur
	        
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