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Auf dem Sarge der Herzogin:
Lebend warst du des Mannes untrennbare treue Genossin
Unter Waffengetös und an den Küsten des Nords.
Frenndlich vereinte der Tod die tiebpes . Noch war die
als sie auch seinen be-
schien.
Aber ich, ein verwaisetes Kind, in der Wüste des Lebens
Sehnte mich trostlos zu Dir, zärtliche Mutter, ins Grab.
. Auf einem freien Platze vor dem Kirchhofe steht eine
große weitschattige Linde. Hier ist der Platz, wo ehemals
hes Hertesheluische Ding und Recht gehegt und gehalten
15) Ueber das Verfahren bei Hinrichtungen.
Zwei wichtige Bestimmungen , das Verfahren bei Hin-
richtungen betreffend, dürften nicht immer beobachtet werden,
so wesentlich sie auch erscheinen müssen. Die erste ist: daß
das ganze Gericht sich entweder bei der Hinrich-
tung oder doch in der Nähe befinden muß. Der
Grund ist ein sehr einfacher. Es muß nämlich, bis die Hin-
richtung erfolgt ist, die competente Behörde zur Hand seyn,
um über jeden Incidentpunkt, der etwa noch vorkommen
könnte, z. B. über die Wirkung eines Widerrufs, sofort ent-
scheiden zu können. Auch ist ja allenthalben bei uns Ge-
brauch, daß an der Richtstäte das Urtheil noch einmal ver-
lesen werde, welcher Act ebenfalls die Gegenwart des Gerich-
tes voraussetzt.
Zweitens soll der Geistliche den Verurtheilten
begleiten. Ueber dieses Werk chrisilicher Barmherzigkeit
spricht unsere Kirchenordnung mit der allergrößten Beftimmt-
heit, wenn es S. 39 der Cronhelmschen Ausgabe heißt , daß
die Prediger die Verurtheilten nicht verlassen dürfen, ehe denn
daß sie gerichtet sind. Diese Pflicht der Geistlichen ist durch das
Rescript vom Iten Sept. 1757 und dessen Extensionen nicht
beschränkt, sondern es ist darin bloß bestimmt worden, wann
die Besuche der Prediger bei den Delinquenten ihren Anfang
nehmen sollen. Daß die Besuche nicht bis zur Publication
des Urtheils aufgeschoben werden sollen, involvirt keinesweges,