Full text: (Dritter Band)

er n!1%44 
Auf dem Sarge der Herzogin: 
Lebend warst du des Mannes untrennbare treue Genossin 
Unter Waffengetös und an den Küsten des Nords. 
Frenndlich vereinte der Tod die tiebpes . Noch war die 
als sie auch seinen be- 
schien. 
Aber ich, ein verwaisetes Kind, in der Wüste des Lebens 
Sehnte mich trostlos zu Dir, zärtliche Mutter, ins Grab. 
. Auf einem freien Platze vor dem Kirchhofe steht eine 
große weitschattige Linde. Hier ist der Platz, wo ehemals 
hes Hertesheluische Ding und Recht gehegt und gehalten 
15) Ueber das Verfahren bei Hinrichtungen. 
Zwei wichtige Bestimmungen , das Verfahren bei Hin- 
richtungen betreffend, dürften nicht immer beobachtet werden, 
so wesentlich sie auch erscheinen müssen. Die erste ist: daß 
das ganze Gericht sich entweder bei der Hinrich- 
tung oder doch in der Nähe befinden muß. Der 
Grund ist ein sehr einfacher. Es muß nämlich, bis die Hin- 
richtung erfolgt ist, die competente Behörde zur Hand seyn, 
um über jeden Incidentpunkt, der etwa noch vorkommen 
könnte, z. B. über die Wirkung eines Widerrufs, sofort ent- 
scheiden zu können. Auch ist ja allenthalben bei uns Ge- 
brauch, daß an der Richtstäte das Urtheil noch einmal ver- 
lesen werde, welcher Act ebenfalls die Gegenwart des Gerich- 
tes voraussetzt. 
Zweitens soll der Geistliche den Verurtheilten 
begleiten. Ueber dieses Werk chrisilicher Barmherzigkeit 
spricht unsere Kirchenordnung mit der allergrößten Beftimmt- 
heit, wenn es S. 39 der Cronhelmschen Ausgabe heißt , daß 
die Prediger die Verurtheilten nicht verlassen dürfen, ehe denn 
daß sie gerichtet sind. Diese Pflicht der Geistlichen ist durch das 
Rescript vom Iten Sept. 1757 und dessen Extensionen nicht 
beschränkt, sondern es ist darin bloß bestimmt worden, wann 
die Besuche der Prediger bei den Delinquenten ihren Anfang 
nehmen sollen. Daß die Besuche nicht bis zur Publication 
des Urtheils aufgeschoben werden sollen, involvirt keinesweges,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.