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„Vorschriften, in so weit solche das bürgerliche und peinliche
„„Recht angehtn, entschieden werden sollen.
„„Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.
„Gegeben auf Unserm Schlosse Friedrichsberg am Iten
,„Sept. des Jahres 1806 nach Christi Geburt, Unserer Re-
„„Zierung im 41ssten Jahre.
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rMösting.
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Christi an R.
Rantzau.
Janssen.
Jensen.
Daß in Gemäßheit der Worte dieses Patents die bis-
herigen Reichslande des Königs unter der gemeinsamen Be-
nennung des Herzogthums Holstein forthin der Königlichen
unumschränkten Botmäßigkeit unterworfen seyn soll-
ten, schien zwar keine nothwendige Folge von dem Aufhören
der bisherigen Reichsverhältnisse zu seyn, ließ sich aber gar
wohl als mit der französischen Erklärung, die Souverainität
eines jeden deutschen Reichsfürsten anerkennen zu wollen, im
Einklange stehend, betrachten.
Die bisherigen Gesandten bei der Reichsversammlung zu
Regensburg und beym niedersächsischen Kreise wurden rappellirt.
Die deutsche Kanzelei erhielt fortan die Benen-
nung: Schleswig-Holsteinissche Kanzelei; bei dem
Holsteinischen Obergerichte fielen die besonderen Benennun-
gen Oberamts- und Kanzeleigericht weg *), und die bisherigen
Regierungsadvokaten sollten in Zukunft, wie im Herzogthum
Schleswig, Obergerichtsadvokaten heißen. Die im Lande be-
findlichen Notarien, welche nicht mit Königlichen Concessionen
versehen waren, durften künftig weder gerichtliche noch außer-
gerichtliche Notariatsgeschäfte vornehmen, auch konnte natür-
*) Die besondern Obetgerichte für Pinneberg, Altona und Rähzau
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fielen weg.