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entstandenen Concursihus über sothane liegende Gründe,
sowohl fremde als einheimische Creditores, welche deren Be-
siern zu viel getrauet, wegen Ermangelung eines Schuld-
und Pfand-Protocolli, um ihre Anleihen gebracht, Wir daher,
aus Landes -Väterlicher Vorsorge, bewogen worden , um diese
dem öffentlichen Credit höchst schädliche Inconrenience zu
heben, ein besonderes Schuld- und. Pfand -Protocollum bey
Unserem Ober-Gericht, zu Gottorlk errichten, und, Dero Be-
huef, nachgeselzte Verordnung ergehen zu laßen : Als con-
stituiren, seßen und wollen Wir allergnädigst, daß
Alle und jede Güter, Höfe, Häußer und Ländereyen, welche
unmittelbahr unter dem loro Unsers Ober: Gerichts stehen,
km Scha uh Pfand -Prolocollo inseriret werden sol-
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Künftighin alle Irrungen, ob sothane liegende Gründe
der Juriscliclion der Unter Iuslantzeu und deren Proto-
collis, sich unfüglich entzogen, vermieden werden: So ist
Unser allergnädigster Wille und Befehl, daß alle und jede,
welche, wegen ihrer in Besil habenden Güter, Höfe, Häuser
und Ländereyen unmittelbahr unter Unserm Gottorlkkischen
Ober-Gericht zu stehen, praetendiren, innerhalb zweenen Mo-
nathen,, a dato Puhlicalionis dieser Verordnung , daselbst
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Uhrkunden, kürslich deduciren, und, falthetine wegen
Einführung gedachter ihrer Hmmohilien. in bemeldtes Schuld-
und Pfand-Protvcollum, weitere Verfügnng gewärtigen sol-
len, unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß der- oder die-
Jenige, welche solches in bemeldter Frist verabsäumen, und,
gedachtermaßen, Ihre Gerechtsahme nicht beybringen werden,
thres etwa haberden Privilegii superiois Instantiae ver-
luftig, und dem Schuld- und Pfand- Prolocollo desjenigen
Dislriets und Orths, wo solche immobilien belegen, unter-
würfig seyn, dahingegen
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Diejenige liegende Gründe,. deren Privilegium superio-
"is Instantiae hinlänglich wird beygebracht werden, in so ferne
[§ einen besonderen Nahmen haben, in dieses Ober- Gerichts-
Schuld- und Pfand-:Protoéollo. (welches in Folio zu verferti-
gen, zu paginiven, mit einem Schnur durchzuziehen, und mit
Unserm Königl. Jusiegl. zu versiegelu) nach der Ordnung des