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zahlen kan, und wenn etwa einer insolvent werden sollte,
würde vielmehr solches wider seine Intention geschehen, cum
et alias quandoque homines plus de suis facultatibhus
sperent, quam in his est.
8) Königl. und Hochfürsil. Landtags Resolution
d. d. den 25sten Jan. Anuo 1716.
Was die Anorduungen eines Schuld- und Pfand-Proto--
colli, wie auch die Einführung der decimation betrifft, So
wollen Ihro Königliche Maj. und Ihro Hochfürstl. Durchl.
obgleich Sie beedes zu des Landes Nutzen und Aufnehmen in
Vorschlag bringen lassen, auf die desfalls von der Ritterschafft
beschehenen aller: und unterthänigste Remonstrationes davon
ahstrahiren, in dem Aller- und Gnâdigsten Vertrauen, es
werde die Ritterschafft mit und nebst der Höchst und hohen
Herrschafft sq viel mehr dahin bedacht seyn, wie der Credit
zur Aufnahnahme des Landes .mittelst Göttlicher Hülffe re-
tabliret, und also der vorige âlorisante Zustand dadurch zu-
gleich wieder herbey gebracht werden könne etc. (G)
(G)
Quaritur: Ob durch diese Landtags Resolution die Proclamate
in locum eines Pfand - und Schuld- Protocolli surrogiret nud
authorisiret worden? Resp. Davon stehet in der Resolution
kein einziges Wort; dergleichen surrogirnng und authorisirtng
muß wohl expresse geschehen. Die Noblesse selbst hat der-
gleichen nicht einmahl verlanget, wohl begreiffend. daß ex na-
tura Proclamatum solches nicht laisabte sey: nicht zu geden-
en, daß es der Landes:Herrschafft Höchlich displiciren würde,
wenn man alles, was in solchen Rittersschasftlichen Remonstra-
tionen enthalten, wicder die bekannte Intention der Noblesse
selbst sür etwas Geseßz mäßiges venuxen wollte.
Y.
(Generale und uniforme Constitution wegen der
Pfand- und Schuld - Protocollen in allen Aemb-
tern, Städten und Landschasssten des Hertogthums
Schleswig.
Wir Christian der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu
Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzog