Full text: (Zweiter Band)

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einer kleinen Landstadt nicht hinreichen, und das Bedürfniß 
einer bessern, zweckmäßig organisirten Polizei ward dringend 
gefühlt; deshalb ward im August eine Commission, bestehend 
aus dem Amtmann und Oberstaller der Landschaft Eiderstedt, 
von Levetzow, dem Bürgermeister Leser in Tönningen, 
dem P\lizeimeister v. Aspern in Altona und dem Staller 
Nommels ernannt, um Vorschläge zur bessern Einrichtung 
der mangelhaften Polizei und sonstigen dahin gehörigen Ans 
stalten in der Stadt Tönningen zu thun. Die Einkünfte 
des Zolles, welche sonst in Tönningen etwa jährlich 25,000 
Rthlr. betrugen, waren seit der Blokade über 200,000 Rthlr, 
in einem Jahre gestiegen *), 
Eine natürliche Folge des Neutralitätssystems war es, 
daß unterm 13ten März alle fremden Werbungen in den 
Herzogthümern auf das strengste bei Zuchthaus oder Festungs- 
strafe verboten wurden; in Kriegszeiten sollte dies Verbrechen 
init der Todesstrafe belegt werden *); 
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Siche eine kleine Schrift : Gemälde von Tönningen von J. Y. 
O. Altona 1804. Vergl. Tönningen in mercantilischer Hinsicht, 
vom Licentiaten Nemnich. 
Die Verordnung vom 13ten März 1806 macht einen merkwäür- 
digen Unterschied zwischen Ausländern und Unterthanen. Diese 
werden bei Werbungen in Friedenszeiten doppelt so hart be- 
siraft als Ausländer, und erleiden, wenn die Werbung in 
Kriegszeiten geschehen ist, die Strafe des Hochverraths. Durch 
die Verordnung vom 26sten Juni 1819 sind die Strafen etwas 
gemildert, auch ist der Unterschied zwischen Fremdeu und Un- 
terthanen, obwohl beibehalteu, nicht mehr so durchgreifend. Es 
scheint mir übrigens, als wäre kein Grund vorhanden, bei 
Werbungen mehr als bei andern Verbrechen zwischen Fren:den 
und Einheimischen einen Unterschied zu machen. Ohne Zweifel 
hat die doctrinelle Ausicht (denn aus den Gesetzen läßt es sich 
schw rlich ab citen), daß Hochverrath nur von Unterthanen be- 
gangen werden könne, Einfluß gehabt. 
| 
§.
	        
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