Ä "T"80
D
einer kleinen Landstadt nicht hinreichen, und das Bedürfniß
einer bessern, zweckmäßig organisirten Polizei ward dringend
gefühlt; deshalb ward im August eine Commission, bestehend
aus dem Amtmann und Oberstaller der Landschaft Eiderstedt,
von Levetzow, dem Bürgermeister Leser in Tönningen,
dem P\lizeimeister v. Aspern in Altona und dem Staller
Nommels ernannt, um Vorschläge zur bessern Einrichtung
der mangelhaften Polizei und sonstigen dahin gehörigen Ans
stalten in der Stadt Tönningen zu thun. Die Einkünfte
des Zolles, welche sonst in Tönningen etwa jährlich 25,000
Rthlr. betrugen, waren seit der Blokade über 200,000 Rthlr,
in einem Jahre gestiegen *),
Eine natürliche Folge des Neutralitätssystems war es,
daß unterm 13ten März alle fremden Werbungen in den
Herzogthümern auf das strengste bei Zuchthaus oder Festungs-
strafe verboten wurden; in Kriegszeiten sollte dies Verbrechen
init der Todesstrafe belegt werden *);
s A IIR,
„J)
Siche eine kleine Schrift : Gemälde von Tönningen von J. Y.
O. Altona 1804. Vergl. Tönningen in mercantilischer Hinsicht,
vom Licentiaten Nemnich.
Die Verordnung vom 13ten März 1806 macht einen merkwäür-
digen Unterschied zwischen Ausländern und Unterthanen. Diese
werden bei Werbungen in Friedenszeiten doppelt so hart be-
siraft als Ausländer, und erleiden, wenn die Werbung in
Kriegszeiten geschehen ist, die Strafe des Hochverraths. Durch
die Verordnung vom 26sten Juni 1819 sind die Strafen etwas
gemildert, auch ist der Unterschied zwischen Fremdeu und Un-
terthanen, obwohl beibehalteu, nicht mehr so durchgreifend. Es
scheint mir übrigens, als wäre kein Grund vorhanden, bei
Werbungen mehr als bei andern Verbrechen zwischen Fren:den
und Einheimischen einen Unterschied zu machen. Ohne Zweifel
hat die doctrinelle Ausicht (denn aus den Gesetzen läßt es sich
schw rlich ab citen), daß Hochverrath nur von Unterthanen be-
gangen werden könne, Einfluß gehabt.
|
§.