Full text: (Zweiter Band)

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ist, wo fast kein Rirchhof und keine Dorfschule ohne Dazwi- 
schenkunft der gesetzgebenden Gewalt eine neue Einrichtung 
erhalten kann. Bei einer größern Freiheit der Gemeinden 
sind Mißbräuche so leicht nicht zu fürchten, und auf allen Fall 
kann die Regierung immer eingreifen, wenn sie es nöthig 
findet, oder wenn sie dazu aufgefordert wird. 
§.  41. 
Von recipirten fremden Rechten, insbesondere 
von der Gültigkeit des römischen und ca- 
nonisschen Rechts im Herzogthum 
Schleswig *). 
Gegentärtig sind die gemeinen fremden Rechte auf gleiche 
Weise als in dem übrigen Deutschland auch in Holstein als 
subsidiarische Rechtsquellen angenommen, nur ist die Aufnahme 
ziemlich spät und wahrscheinlich später erfolgt als irgend an- 
derswo. Wenn auch von den Zeiten des 14ten Jahrhunderts 
her in Notariatsdocumenten Ausdrücke vorkommen, die eine 
Renntniß der gemeinen Rechte voraussetzen, z. B. excep- 
tiones juris ciyilis et canonici *), so beweisen sie, wie 
schon Westphalen bemerkt hat ***), nichts weiter, als daß 
die Notarien mit einigen Floskeln des gemeinen Rechts be- 
kannt waren. Nur von dem canonischen Rechte läßt sich 
aus bekannten Gründen annehmen, daß es in den geistlichen 
( 
Gerichten beider Herzogthümer galt, Dafür spricht insbeson- 
dere noch der Umstand, daß wir aus dem ganzen Mittelalter 
keine einheimische Kirchengesetze von einigem Umfange haben, 
Ü. 
IU, 
sy 
Schrad ers Lehrbuch 1. Thl. S. 26-90. 
Westphalen Mon. ined. I. p. 148 und die im Register s. r- 
juris civilis er canonicei reuunciationes nachgewiesenen Stellen. 
##*) Mon. UI, praek. p. 87,
	        
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