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ist, wo fast kein Rirchhof und keine Dorfschule ohne Dazwi-
schenkunft der gesetzgebenden Gewalt eine neue Einrichtung
erhalten kann. Bei einer größern Freiheit der Gemeinden
sind Mißbräuche so leicht nicht zu fürchten, und auf allen Fall
kann die Regierung immer eingreifen, wenn sie es nöthig
findet, oder wenn sie dazu aufgefordert wird.
§. 41.
Von recipirten fremden Rechten, insbesondere
von der Gültigkeit des römischen und ca-
nonisschen Rechts im Herzogthum
Schleswig *).
Gegentärtig sind die gemeinen fremden Rechte auf gleiche
Weise als in dem übrigen Deutschland auch in Holstein als
subsidiarische Rechtsquellen angenommen, nur ist die Aufnahme
ziemlich spät und wahrscheinlich später erfolgt als irgend an-
derswo. Wenn auch von den Zeiten des 14ten Jahrhunderts
her in Notariatsdocumenten Ausdrücke vorkommen, die eine
Renntniß der gemeinen Rechte voraussetzen, z. B. excep-
tiones juris ciyilis et canonici *), so beweisen sie, wie
schon Westphalen bemerkt hat ***), nichts weiter, als daß
die Notarien mit einigen Floskeln des gemeinen Rechts be-
kannt waren. Nur von dem canonischen Rechte läßt sich
aus bekannten Gründen annehmen, daß es in den geistlichen
(
Gerichten beider Herzogthümer galt, Dafür spricht insbeson-
dere noch der Umstand, daß wir aus dem ganzen Mittelalter
keine einheimische Kirchengesetze von einigem Umfange haben,
Ü.
IU,
sy
Schrad ers Lehrbuch 1. Thl. S. 26-90.
Westphalen Mon. ined. I. p. 148 und die im Register s. r-
juris civilis er canonicei reuunciationes nachgewiesenen Stellen.
##*) Mon. UI, praek. p. 87,