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Studium giebt eben eine Sammlung von Entscheidungen die
beste Gelegenheit. Allein zweckmäßig dürfte es nicht seyn, daß
die Königl. Verordnungen, oder die von den Collegien be-
kannt gemachten Ressolutioneu und. die Schreiben der Colle-
gien unter einander gemischt stehen, bloß nach ihrer chrono-
logischen Folge geordnet. Wenn beide Classen von Verfü-
gungen auf diese Art zusammengestellt werden, entsteht gar.
zu leicht die irrige Vorstellung, daß beide gleichartig sind,
und daß zwischen einer Nesolution des Königs und einer
Resolution der Collegien gar kein Unterschied obwalte. Daß
aber alle Collegialressolutionen, die höchst seltenen Fälle aus-
genommen, wo der König den Collegien die Bestimmung
gewisser Verhältnisse überlassen und ihnen also seine gesetz-
gebende Gewalt für diese Fälle gleichsam übertragen hat,
keine Gesetze sind, sondern nur Entscheidungen für einzelne
Fälle seyn, und niemand anders verpflichten können, als die-
jenigen, für welche sie erlassen sind, ist eine eben so ein-
leuchtende, als wichtige Wahrheit, die stets anerkannt seyn
sollte, und deren Verkennung auf keine Weise befördert wer-
den darf. Dazu kann aber die chronologische Sammlung der
Verordnungen gar sehr beitragen, wenn sie mit dem Gedan-
ken gebraucht wird, daß alles darin Enthaltene als Gesetz
gelten müsse. Ohne Zweifel würde jedem Irrthum und dem
Mißbrauche, welcher leicht dadurch befördert werden kann,
am ersten vorgebeugt, wenn in der chronologischen Sammlung
der Verordnungen diejenigen Resolutionen, die für das Publis
cum bloß einen doctrinellen Werth haben, von den mit einem
gesetzlichen Character versehenen Anordnungen getrennt würden.
. 2) Weglasssung der bloß einschärfenden Ver-
fügungen. Leider wixd es gar oft nothwendig, an das
Dasseyn bestehender Gesetze zu erinnern, und den Obrigkeiten