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ben vorhanden sind, sein- Capital kündigt.
Beschränkung führt dies mit sich? wie oft wird dadurch ein
Schuldner ruinirt? Häufig wird auch denjenigen Gefäl=
len, welche den Gutsbesitzern als Canon, Erbpachtsgelder rc.
zustehen, dasselve Vorzugsrecht,. wie den Königl. Gefällen,
beigelegt. , Wenn aber die Protocollations-Verordnungen den
Credit der Unterthanen befördern sollen, so muß jedes Vor-
zugsrecht vermieden werden *), Daß den besagten Forderune
gen ein solches zustehe, bestimmt kein ausdrückliches. Gesetz,
die Analogie findet bei Privilegien keine Anwendung, und
die Gutsbesitzer sind wegen dieser Forderungen so gut wie
andere Creditoren aus Verträgen mit dem Grundbesitzer be-
rechtigt, es können ihnen also auch durchaus keine weitere
Vorzüge gestattet werden, als jedem andern Creditor. Ueber-
dem haftet das. Gut für die. sämmtlichen Abzaben und Ge-
fälle; was. davon’ auf die untergehörigen vertheilt wird,
darauf hat der Gutsherr bloß persönliche Forderung, oder
wie er sich Sicherheit dafür bedingt. 3) haben ein Vorzugs-=
recht die städtischen Abgaben und Lasten von den letzten
Aber welche
2 Jahren ante motum concursum (Prot. Verordn: für
die Hölst. Städte g. 8). 4) die dem Grundeigenthum an-
klebenden Kirchen- und Schul-Prästanda haben unbedingten
Vorzug. ! 5) Dienstlohn und Kostgeld des Gesindes vom
[etten Iähr ante motum concursum. 6) das Saatkorn
zur letzten Sommer- und Wintersaat, sofern es wirklich ein-
gesäet. : 7) die Doctoren, Chirurgen, Apotheker, Schmiede,
©) Im Herzogthum Schleswig wenigstens ist es allgemein aner-
erkannt, daß der gutsherrliche Canon kein Vorzugsrecht genieße.
Es fehlt nicht an ziemlich frifchen Veispielen, daß der Guts-
herr im Concurse alle Ausprüche auf den Canon verloren hat.