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Kanzeleigüter F. 22. Prot. Verordn. für die der Glück-
städtischen Regiermngs =Kanzelei unterworfenen Grundstücke
ß. 21. Es ist bereits bemerkt worden, wie verschiedene For-
derungen vor den protocollirten, nach besonderem Gesetz, durch
Gerichtsgebrauch und Gewohnheit privilegirt sind. Es sind
in der Regel nur kleine Forderungen, und es wird, weil
etwas Vollständiges zu liefern nicht wohl angeht, auch von
keinem großen Interesse ist*), von mir verwiesen auf die. sy-
stematische Uebersicht der Verordnungen pag. 52-54; für
das Herzogthum Holstein auf Hennings über das Con-
cursverfahren 1817 s. 33.039 und auf Schr ders Hands
buch des vaterländischen Prozesses (1819) S. 118- 127.
Für Eiderstedt enthält die Concursordnung vom 26sten Juni
4769 die genaueren Bestimmungen. Zu den bedeutendsten
dieser privilegirten Forderungen gehört 1) die Reichsbank
(jetzt Nationalbank) mit den ihr zugesicherten 6 pro Cent
vom. steuerbaren Werth des Grundeigenthums, sammt den
davon an die Bank restirenden Zinsen (Fundation ver Reichs-
bank vom Z5ten Jan. 1813 ÿ. 2 und 411)z 2) sämmtliche
Königliche Gefälie und Abgaben, als da sind Grund- und
Benutzungssteuer, die Contribution u.,. diesen ist gleichgesetzt:
Canon und Erbpachtgelder von ehemals Königl. Grund-
eigenthum. Dieser Vorzug für beide Forderungen unbe-
schränkt, rücksichtlich der Zeit, von welcher sie restiren. Die
Königl. Abgaben hatten früher dieses Vorzugsrecht nicht in
dem Maaße. Die fürstliche Constitution vom 40ten Mai
Dém möchte ich nicht beistimmen, fondern halte eine vollscändige
Darstellung aller im Coneurs vorkommenden Privilegien für
durchans nothwendig. Ich darf die Hoffnung aussprechen, daß
eine’ solche höchst verdienstliche Arbeit nächstens wird mitgetheilt
werden köunen.