Full text: (Zweiter Band)

Zr 
58 
* 
Kanzeleigüter F. 22. Prot. Verordn. für die der Glück- 
städtischen Regiermngs =Kanzelei unterworfenen Grundstücke 
ß. 21. Es ist bereits bemerkt worden, wie verschiedene For- 
derungen vor den protocollirten, nach besonderem Gesetz, durch 
Gerichtsgebrauch und Gewohnheit privilegirt sind. Es sind 
in der Regel nur kleine Forderungen, und es wird, weil 
etwas Vollständiges zu liefern nicht wohl angeht, auch von 
keinem großen Interesse ist*), von mir verwiesen auf die. sy- 
stematische Uebersicht der Verordnungen pag. 52-54; für 
das Herzogthum Holstein auf Hennings über das Con- 
cursverfahren 1817 s. 33.039 und auf Schr ders Hands 
buch des vaterländischen Prozesses (1819) S. 118- 127. 
Für Eiderstedt enthält die Concursordnung vom 26sten Juni 
4769 die genaueren Bestimmungen. Zu den bedeutendsten 
dieser privilegirten Forderungen gehört 1) die Reichsbank 
(jetzt Nationalbank) mit den ihr zugesicherten 6 pro Cent 
vom. steuerbaren Werth des Grundeigenthums, sammt den 
davon an die Bank restirenden Zinsen (Fundation ver Reichs- 
bank vom Z5ten Jan. 1813 ÿ. 2 und 411)z 2) sämmtliche 
Königliche Gefälie und Abgaben, als da sind Grund- und 
Benutzungssteuer, die Contribution u.,. diesen ist gleichgesetzt: 
Canon und Erbpachtgelder von ehemals Königl. Grund- 
eigenthum. Dieser Vorzug für beide Forderungen unbe- 
schränkt, rücksichtlich der Zeit, von welcher sie restiren. Die 
Königl. Abgaben hatten früher dieses Vorzugsrecht nicht in 
dem Maaße. Die fürstliche Constitution vom 40ten Mai 
Dém möchte ich nicht beistimmen, fondern halte eine vollscändige 
Darstellung aller im Coneurs vorkommenden Privilegien für 
durchans nothwendig. Ich darf die Hoffnung aussprechen, daß 
eine’ solche höchst verdienstliche Arbeit nächstens wird mitgetheilt 
werden köunen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.