Full text: (Zweiter Band)

r.. 
619 
Ö 
Dorf, oder sollen die äußersten einzeln belegenen melirten 
Landbesizungen demjenigen Districte zufallen, welcher in dem 
Einen, dem Andern oder dem Dritten Fall die meisten Wege- 
pflichtigen hat? – Giebt die Menge der Besitzer oder die 
vorhandene Pflugzahl hier den Ausschlag? ~ Dieselben 
Iweifel walten noch ob zwischen benachbarten Aemtern und 
adeligen Gütern; imgleichen zwischen den adeligen Gütern 
unter sich, sobald die zufällige Wegebesserung nach Anschuß 
aufhört und die verordnungsmäßige nach Landbesitz in Wirk- 
lichkeit tritt. 
IV. 
Ueber die Concurrenz zur Instandsekung und 
Unterhaltung der Wege und Brücken in den be- 
sondern Districten. 
Daß die öffentlichen Wege und Brücken in guten Stand 
gesetzt und darin erhalten werden, kann, nach dem Staats- 
recht, von den Unterthanen als ein Recht verlangt, die In- 
standsetzung und Unterhaltung muß aber auch, nach denselben 
Gesetzen, von ihnen als eine Pflicht geleistet werden. 
Die Wegepolizei hält sich daher (nach den über diesen 
Gegenstand erlassenen Gesetzen und Verfügungen) an die 
Gesammtheit in jedem zu einer Weg e-Commüne 
organisirten District, und verlangt daher von den darin 
belegenen Landbesitzern, ohne Unterschied der. Jurisdiction, 
Nachbarsgleich, zur Leistung ihrer Unterthanenpflicht, einen 
verhältnißmäßigen Beitrag, um eine zweckmäßige und dem 
Landbesitz; möglichst angemessene Vertheilung al- 
ler öffentlichen Wege, nach Bonität, zu Stande zu 
bringen. 
j M:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.