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Dorf, oder sollen die äußersten einzeln belegenen melirten
Landbesizungen demjenigen Districte zufallen, welcher in dem
Einen, dem Andern oder dem Dritten Fall die meisten Wege-
pflichtigen hat? – Giebt die Menge der Besitzer oder die
vorhandene Pflugzahl hier den Ausschlag? ~ Dieselben
Iweifel walten noch ob zwischen benachbarten Aemtern und
adeligen Gütern; imgleichen zwischen den adeligen Gütern
unter sich, sobald die zufällige Wegebesserung nach Anschuß
aufhört und die verordnungsmäßige nach Landbesitz in Wirk-
lichkeit tritt.
IV.
Ueber die Concurrenz zur Instandsekung und
Unterhaltung der Wege und Brücken in den be-
sondern Districten.
Daß die öffentlichen Wege und Brücken in guten Stand
gesetzt und darin erhalten werden, kann, nach dem Staats-
recht, von den Unterthanen als ein Recht verlangt, die In-
standsetzung und Unterhaltung muß aber auch, nach denselben
Gesetzen, von ihnen als eine Pflicht geleistet werden.
Die Wegepolizei hält sich daher (nach den über diesen
Gegenstand erlassenen Gesetzen und Verfügungen) an die
Gesammtheit in jedem zu einer Weg e-Commüne
organisirten District, und verlangt daher von den darin
belegenen Landbesitzern, ohne Unterschied der. Jurisdiction,
Nachbarsgleich, zur Leistung ihrer Unterthanenpflicht, einen
verhältnißmäßigen Beitrag, um eine zweckmäßige und dem
Landbesitz; möglichst angemessene Vertheilung al-
ler öffentlichen Wege, nach Bonität, zu Stande zu
bringen.
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