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äüch unter verschiedenen Benennungen, z. B. Aeinter, Adelige
Districte re., vertheilt. “Da aber alle’ Kreise melirte Juris-
dictionen in sich enthalten; so sind über däs organische Ver-
hältiiß derselben zu einander und über die Bebeutung dieser
Bezeichnung zuweilen Zweifel und Irrungen entstanden,
Es ist daher vie Frage ‘gewesen: foll das staatsrechtliche
Verhältniß über das privatrechtliche, oder umgekehrt, oder
solt beides gleich geseßt werden? ~ Je nachdem nun das
Erste, oder das Zweite, oder das Dkitke Verhältniß als das
rechte vorausgeseßt wird, wird die Antwort verschieden aus-
fallen.
Nach dem wesentlichen Begriff gehört die Wegepolizei
unbedingt zum Staatsrecht und steht daher auch über das
Privatrecht. Darauf ist auch die Wegeverordnung für das
p zz8w. Schleswig basirt; sie nennt daher diese beson-
eren Kreise:
„s
§. 47, Districtez
§. 20, Amts= nnd Landschaftliche Districte, Jurisdiction;
§. 21. Klösterliche und Adelige Districte, Aemter und Land-
aftenz
§. 24, r und Landschaften, Koege, Klösterliche und
Stadt-Districtez
§. 28, Amts- und Landschaftliche Disstricte, Adelige Di-
stricte, Bezirk, Amt oder Districtz
§. 29, Klösterliche und Adelige Districte, Bezirk, Aemter,
Landschaften und Stadtgebiet ;
§. 30, Stadt-, Amts- und Landschaftliche Districte, andere
Districte.
Das Wort District ist hier, als eine Gesammtheit,
vorherrschend, und kanrsdäher nicht mit Jurisdiction gleich-
bedeutend seyn, Daß das Wort Jurisdiction in privat*