C
P
2) die allgemeinen Hauptstraßen sollen, innerhalb der
Parallel -Linie, nach dem verschiedenen Lokal, 2 bis
22 Ruthen, ohne die Gräben, breit seyn,
b) die besondern Nebenlandstraßen sollen, innerhalb der
Parallel-Linie, nach dem verschiedenen Lokal, 43 bis
2 Ruthen, ohne die Gräben, breit seyn.
c) die einzelnen Stadtwege sollen, nach den Umständen,
mit den Nebenlandstraßen eine gleiche Breite haben
(W. V. $§. 1 u. 20).
B. Die Privatwege.
Selbige sind entweder bedingtes oder unbedingtes Privat-
Eigenthum, und haben ihre Nothwendigkeit, Nützlichkeit und
Annehmlichkeit zunächst in dem allgemeinen Zwecke der Kirch-
spiele, in den besondern der Dörfer und in den einzelnen
der Landbesitzer. Dazu gehören:
a) die Allgemeinen von jeder Commüne nach Kirchen
und Mühlen: Kirchen- und Mühlenwege eine
Ruthe breit.
)
die Besondern zwischen den Dörfern und adeligen
Gütern #c.: Dorfs- und Gutswegez; eine Ruthe
breit.
Ü
C)
die Einzelnen nach Ländereien, Hölzungen und
Mooren: Feldwege; von beliebiger Breite. (W. V.
§. 1. verglichen mit der Einkoppelungs „Verordnung
vom 26, Jan. 4770 und der Circulair-Verfügung
über die Anlegung neuer Wege vom 7. Dec. 1846.)
III. Ueber die Distrikte für die Wegepolizei.
. Die Wegepolizei-Administration im Herzogthum Schles-
wig ist, in soweit das politische unt. technische vereinigt ist,
in mehrere Kreise, aber wegen der verschiedenen Jurisdiction