¿P
610
Ö"
I. Zweck und Nutzen der Wegepolizei.
Oer Staat soll in Beziehung auf den Verkehr im Innern
des Landes
1) die allgemeine Communication, vermittelst bequemer
und brauchbarer Wege und Brücken, möglichst erleich«
tern und sichern; und zu diesem Zweck
2) die Instandsetzung und Untersuchung derselben, nach
einer unveränderlichen Ordnung, so bestimmen, daß
durch diese Mittel
3) das allgemeine und besondere Recht, und Wohl des
Ganzen und der Einzelnen, in relativer Einheit ver-
wirklicht wird.
Dieser Abschnitt des öffentlichen Rechts heißt Weges
polizei ~ und das desfällige Gesetz für das Herzogthum
Schleswig ist durch die allgemeine Wegeordnung von 1784
(„als Bestandtheil einer guten Polizei’ s. 29) gegeben, und
bestimmt:
a) wie die Wege und Brücken in Stand gesetzt und
unterhalten, und
b) von wem die dazu erforderlichen Leistungen ,, Nach-
barsgleich!" geschehen sollen, damit
e) alles Mannigfaltige und Widerstrebende zur Eintracht
verbunden und in organischer Einheit erhalten werde.
Alle öffentlichen Wege sind daher, auch in Gemäßheit
der „Circulair-Verfügung über die Anlegung neuer Wege
vom 7. Decbr. 1816’ Staatseigenthum ~ und der orga-
nischen Staats- und Wegepolizei direkt und indirekt unters
worfen, (Siehe W. V. §. 20. 23.. 28 u. 29.)
Die öffentlichen Wege dienen überhaupt zum gemei-
nen Besten und insbesondere zum innern Vetrieb des