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ausgedehnt, wie wir oben gesehen haben. Mit wahrem Ver-
gnügen bearbeitet man daher diesen Theil unsers Rechts,
welcher sich (wie leider so weniges andere) fo schön und all-
mählig entwickelt und fortgebildet hat.
Ich kann nicht umhin schließlich noch das Corpus sta-
tutorum Slesvicensium zu berückfichtigen, wo, B. II.
S. 177. Not. a. und b., wie mir scheint, ohne Grund die
Uebersetzung des Flensburger Stadtrechts art. 1 am Ende
und art. 2 am Anfang über den Fall, wenn der Vater eine
zweite Ehe eingeht, als falsch angegeben wird.
Das Original heißt so: Enn livaer lVathaer oc düör
Mothaer maelh eugi logh Bärin kravae therae mae-
thaern. Tho of Fraethaer takaer annaen Hlustro.
Fathaer scal tho givae waer syn ihre Mark Pen-
ning u. s. w. Die Uebersetzung der letzten Worte; „Neme
ok de Vader ene andere Husfrowe. Jedoch scal de Vader
geben, soll salsch seyn; aber der Uebersetzer hat doch wohl
die dänische Sprache besser verstanden, als der Herauê-
geber Lüders; 1ho ok heißt nicht, wie letterer meint, „bis
daß’, denn dies heißt til 1). Tho ak sind vielmehr die
jezt noch in der Englischen Sprache sich findenden Wör-
ter though und ik und bedeutet zusammen obgleich. In
diesem Sinne übersetzt auch der alte Ueberssetzer.
Der folgende art. 2, worin Theilung oder Aussage bei
Eingehung der zweiten Ehe erfordert wird, ist dem Heraus-
geber Lüders wohl als mit dem att. 1 im Widerspruch ste-
hend erschienen, daher er den Worten Gewalt angethan hate
zum Behufe der Vereinigung; jedoch scheint sich diese viel
natürlicher und den Worten angemessener so zu machen:
1) Vergl. ebendas. art. 10.