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Rind einen Antheil bekommez denn §. 9 spricht ganz allge-
mein; tor thy at al then jorlh, ther honde köper,
hwat helder i felugh met barn eth uten, thet er alt
kethern nten then loot ther hustre tanger. Dies stimmt
denn sehr gut mit der Gesetzbestimmung überein 1), daß
Kinder einer Ehe auch einen Antheil an dem in einer an-
dern Ehe erworbenen Kauflande erhalten.
§.; 2:22.
2) Nach heutigem Rechte.
Das neuere Recht hat jene oft verwickelten Rechtsver-
hältnisse bei fortgesetzter Gütergemeinschaft in der zweiten
Ehe unmöglich gemacht, indem es eine solche Gütergemein-
schaft durchaus verbietet.
Zuerst geschah dies in einer Verordnung d. d. Gottorp
den 20. Juni 1746 ?), wodurch bestimmt wird, daß Vater
und Mutter, die zur zweiten Ehe schreiten, sich immer erst
mit ihren Kindern abfinden sollen, der Vater soll wenigstens
Aussage thun, die Mutter aber wirklich theilen, widrigen-
falls ie den Kindern allen ihnen erwachsenen Schaden, wie
er von diesen selbst oder ihren Verwandten oder Vormündern
durch einen Würderungseid geschätzt werden kann, zu ersetzen
schuldig sind, und überdies, dem Befinden nach, des ihnen an
den, aus der vorigen Ehe nachgebliebenen, gesammten (gemein-
schaftlichen) Gütern zukommenden Antheils verlustig seyn sollen:
Die Vormünder- Verordnung bestätigt dies in Ansehung der
Mutter g. 6 und bestimmt im . 3 näher, wie es mit der
Aussage des Vaters über der Kinder mütterliches Vermögen
gehalten werden soll. Diese soll er hiernach in Gegenwart zweier
1) Jütsch. Lov I. c. 6. §. 7;
1) Vergl. Vormünder-Werordnung 9. 1.