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es allerdings von Einfluß ist, wenn einer wegfällt, da die
übrigen Geschwister diesen Theil erben. Andreas Sunesen
giebt in der angeführten Stelle die richtige Erklärung. Er
sagt . . . . et ad eandem (recompensalionem) fratraum
defunctorum fHiliis non cogendis, qui quaecunque pa-
tres eorum quiete et pacitlice mortis tempore posse-
disse noscuntur, duodeno sacramenti titulo pro herede
sibi dekfendere promittuntur. Eben so versteht es E.
Krabbe; seine Ueberschrift heißt: Wie lange die Geschwister
. « . + mögen einander zu gleichen Theilen fordern. Also nur
so lange, als Alle leben. Dies war wohl eine Begünstigung
für die Kinder des Verstorbenen, und auch vielleicht deswegen
so bestimmt, weil die Sache Schwierigkeiten haben mochte,
wenn sie noch minderjährig wären, ihre Vormünder waren
nämlich ihre Vaterbrüder, die als Interessirte für sie wohl
nicht immer unpartheüsch gesorgt hätten.
V.
Einfluß der Eingehung einer neuen Ehe des
überlebenden Ehegatten auf das güterrechtliche
B pIis zwischen ihm und den Kindern erster
14) Nach altem Rechte.
‘. 49%
a) Im Alhygemeinen.
Es fand im Jütschen Lov Einkindschaft Statt, wofür
es aber in der Sprache unsres Gesetzes keinen Kunstausdruck
giebt. Jedoch entstand wohl nicht von selbst durch Eingehung
der zweiten Ehe Gütergemeinschaft zwischen dem neuen Ehe-
gatten und den Kindern erster Ehe, sondern sie mußte aus-
drücklich ausgemacht werden, sowohl wenn der Vater als.
wenn die Mutter eine zweite Ehe einging.
Wegen anderer