Full text: (Zweiter Band)

rer SB 88 
L 
es allerdings von Einfluß ist, wenn einer wegfällt, da die 
übrigen Geschwister diesen Theil erben. Andreas Sunesen 
giebt in der angeführten Stelle die richtige Erklärung. Er 
sagt . . . . et ad eandem (recompensalionem) fratraum 
defunctorum fHiliis non cogendis, qui quaecunque pa- 
tres eorum quiete et pacitlice mortis tempore posse- 
disse noscuntur, duodeno sacramenti titulo pro herede 
sibi dekfendere promittuntur. Eben so versteht es E. 
Krabbe; seine Ueberschrift heißt: Wie lange die Geschwister 
. « . + mögen einander zu gleichen Theilen fordern. Also nur 
so lange, als Alle leben. Dies war wohl eine Begünstigung 
für die Kinder des Verstorbenen, und auch vielleicht deswegen 
so bestimmt, weil die Sache Schwierigkeiten haben mochte, 
wenn sie noch minderjährig wären, ihre Vormünder waren 
nämlich ihre Vaterbrüder, die als Interessirte für sie wohl 
nicht immer unpartheüsch gesorgt hätten. 
V. 
Einfluß der Eingehung einer neuen Ehe des 
überlebenden Ehegatten auf das güterrechtliche 
B pIis zwischen ihm und den Kindern erster 
14) Nach altem Rechte. 
‘. 49% 
a) Im Alhygemeinen. 
Es fand im Jütschen Lov Einkindschaft Statt, wofür 
es aber in der Sprache unsres Gesetzes keinen Kunstausdruck 
giebt. Jedoch entstand wohl nicht von selbst durch Eingehung 
der zweiten Ehe Gütergemeinschaft zwischen dem neuen Ehe- 
gatten und den Kindern erster Ehe, sondern sie mußte aus- 
drücklich ausgemacht werden, sowohl wenn der Vater als. 
wenn die Mutter eine zweite Ehe einging. 
Wegen anderer
	        
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