Full text: (Zweiter Band)

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Kindern in ungetheilten Gütern bleiben, nur hat sie nicht 
die Verwaltung des väterlichen Erblandes. der Kinder, weil 
sie in der Regel nicht Vormünderin ist und im alten Recht 
es wohl nie war !). 
.. Das Genauere dieses Verhältnisses ist nun Folgendes. 
Was Gewinn und Verlust betrifft und welcher Erwerb ge- 
meinschaftlich werde, das muß nach den allgemeinen Regeln 
der ehelichen Gütergemeinschaft beurtheilt werden. Im Flens- 
burger Stadtrecht art. 3 heißt es: E maelh ark aer mell 
Father oc börn uskilt, ökaes therae Gooz ellaer nökaes, 
Gag. hin oc Scathve waerae oll thers 1). Namentlich also 
werden die Früchte des Landes des überlebenden Ehegatten 
und der Kinder gemeinschaftlich als bewegliche Sachen. Dies 
beweist die angeführte Stelle, wo der Vater in allem Boskab 
bei der endlichen Theilung Theil haben soll. Auch B. L; 
c. 29. g. 3 ist Beweisstelle. Nachdem im vorigen L. gesagt 
worden ist: daß die Mutter das Land der Kinder nicht vers 
walteit, heißt es: mother take tho allae notae Cnyttae) 
ther of gooz gar. Dies kann weiter nichts. heißen, als 
daß izie Frau dennoch über die Nutzungen des Landes zu 
verfügen hat; dies kann sie nur über das gemeinschaftliche 
Gut, also müssen jene Einkünfte gemeinschaftlich werden, 
denn für sich allein behalten kann sie sie nicht, weil der Vater 
nichl: einmal dies Recht hat, und sie, nach dem Geiste des 
Reclzts, nicht mehr Macht haben kann als. er. Das neue 
Recht ist etwas abweichend (siehe unten). Alle oben ange- 
führten Grundsätze in Ansehung des Kauflandes müssen auch 
auf. diese fortgesettte Gütergemeinschaft angewandt werden 
Avenrader Stadtrecht. art. 6.. Neues Schleswiger Stadtrecht 
art. 192.
	        
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