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Kindern in ungetheilten Gütern bleiben, nur hat sie nicht
die Verwaltung des väterlichen Erblandes. der Kinder, weil
sie in der Regel nicht Vormünderin ist und im alten Recht
es wohl nie war !).
.. Das Genauere dieses Verhältnisses ist nun Folgendes.
Was Gewinn und Verlust betrifft und welcher Erwerb ge-
meinschaftlich werde, das muß nach den allgemeinen Regeln
der ehelichen Gütergemeinschaft beurtheilt werden. Im Flens-
burger Stadtrecht art. 3 heißt es: E maelh ark aer mell
Father oc börn uskilt, ökaes therae Gooz ellaer nökaes,
Gag. hin oc Scathve waerae oll thers 1). Namentlich also
werden die Früchte des Landes des überlebenden Ehegatten
und der Kinder gemeinschaftlich als bewegliche Sachen. Dies
beweist die angeführte Stelle, wo der Vater in allem Boskab
bei der endlichen Theilung Theil haben soll. Auch B. L;
c. 29. g. 3 ist Beweisstelle. Nachdem im vorigen L. gesagt
worden ist: daß die Mutter das Land der Kinder nicht vers
walteit, heißt es: mother take tho allae notae Cnyttae)
ther of gooz gar. Dies kann weiter nichts. heißen, als
daß izie Frau dennoch über die Nutzungen des Landes zu
verfügen hat; dies kann sie nur über das gemeinschaftliche
Gut, also müssen jene Einkünfte gemeinschaftlich werden,
denn für sich allein behalten kann sie sie nicht, weil der Vater
nichl: einmal dies Recht hat, und sie, nach dem Geiste des
Reclzts, nicht mehr Macht haben kann als. er. Das neue
Recht ist etwas abweichend (siehe unten). Alle oben ange-
führten Grundsätze in Ansehung des Kauflandes müssen auch
auf. diese fortgesettte Gütergemeinschaft angewandt werden
Avenrader Stadtrecht. art. 6.. Neues Schleswiger Stadtrecht
art. 192.