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[lichen Güterverhältnisse ähnliches noch fortdauert, welches wir
wohl mit dem gewöhnlichen Kunstausdruck, fortgesetzte
Gütergemeinschaft communitas. (lieber als Communio, weil
diesc etwas Rômisches ist)h bonorum prorogata, conlinuata,
bezeichnen können, so hat es doch einen in verschiedener Hin-
sicht verschiedenen Character, eben. weil dessen Daseyn durch
Nebenumstände bestimmt wird. Daß dies nun auch in uns
serm Rechte sich so verhalte, wird sich aus Folgendem ergeben.
1. Es wird passsend seyn, ben 2ten . des Gten Kapitels
zum Grunde zu legen. Aen have the barn oc dör mor
ther tha. erver falher i kone jorth en loot .
San taker han i allae boscap af Han scister with sine
éghne börn ther the fare fra hanum !).
Hier ist der Unterschied in den Ausdrücken in Ansehung
des. Erbguts der Frau und dem Boskab zu bemerken. Von
jenem heißt es unbedingt, es erbt der Vater Kindebßtheil,
von diesem nimmt der Vater seinen Theil, wenn (ak) er
init seinen von ihm ziehenden Kindern theilt. Es wirt) also
vorausgesett, daß er nicht immer gleich mit ihnen theilt;
welches durch das äußere Bedürfniß bewirkt wird, da die
Kinder oft noch nicht fähig oder nicht in der Lage seyn wer-
den, selbst ihr Vermögen zu verwalten, alsdann verrvaltet
der Vater als Vormund nicht nur das gemeinschaftliche Gut,
sondern auch das Land. der Kinder, welches ihnen vop ihrer
Mutter angefallen ist. Aber nicht nur der Vater, sondern
auch die Mutter kann nach dem Tode des Mannes mit ihren
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Auch um deswillen ist diese Stelle bemerkenswerth, weil sie
genau unterscheidet, was der Mann- aus einem Erbrechte be-
kommt, nämlich einen Theil des Landes der Frau und was aus
seinem Recht als Theilnehmer' (take) an der Güter-
gemeinschaft.