Full text: (Zweiter Band)

r Öä S Lr 
[lichen Güterverhältnisse ähnliches noch fortdauert, welches wir 
wohl mit dem gewöhnlichen Kunstausdruck, fortgesetzte 
Gütergemeinschaft communitas. (lieber als Communio, weil 
diesc etwas Rômisches ist)h bonorum prorogata, conlinuata, 
bezeichnen können, so hat es doch einen in verschiedener Hin- 
sicht verschiedenen Character, eben. weil dessen Daseyn durch 
Nebenumstände bestimmt wird. Daß dies nun auch in uns 
serm Rechte sich so verhalte, wird sich aus Folgendem ergeben. 
1. Es wird passsend seyn, ben 2ten . des Gten Kapitels 
zum Grunde zu legen. Aen have the barn oc dör mor 
ther tha. erver falher i kone jorth en loot . 
San taker han i allae boscap af Han scister with sine 
éghne börn ther the fare fra hanum !). 
Hier ist der Unterschied in den Ausdrücken in Ansehung 
des. Erbguts der Frau und dem Boskab zu bemerken. Von 
jenem heißt es unbedingt, es erbt der Vater Kindebßtheil, 
von diesem nimmt der Vater seinen Theil, wenn (ak) er 
init seinen von ihm ziehenden Kindern theilt. Es wirt) also 
vorausgesett, daß er nicht immer gleich mit ihnen theilt; 
welches durch das äußere Bedürfniß bewirkt wird, da die 
Kinder oft noch nicht fähig oder nicht in der Lage seyn wer- 
den, selbst ihr Vermögen zu verwalten, alsdann verrvaltet 
der Vater als Vormund nicht nur das gemeinschaftliche Gut, 
sondern auch das Land. der Kinder, welches ihnen vop ihrer 
Mutter angefallen ist. Aber nicht nur der Vater, sondern 
auch die Mutter kann nach dem Tode des Mannes mit ihren 
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Auch um deswillen ist diese Stelle bemerkenswerth, weil sie 
genau unterscheidet, was der Mann- aus einem Erbrechte be- 
kommt, nämlich einen Theil des Landes der Frau und was aus 
seinem Recht als Theilnehmer' (take) an der Güter- 
gemeinschaft.
	        
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