Full text: (Zweiter Band)

Aufhebungen weit ünnatürlicher und in der Idee lästiger ge: 
worden ist. Denn jetzt ist es fast dahin gekommen, daß nur 
der einländische Verkehr dem Abzugsrechte unterliege. Man 
kann in die weite Welt ziehen, ohne Abzugsgeld, aber aus 
keiner Stadt ins Amt zu ziehen, ohne 10 Procent seines Ver- 
mögens einzubüßen, ist unmöglich. Selbst der Beschluß der 
Bundésacte wird ja nur von den Verhältnissen zwischen den 
deutschen Bundesstaaten, nicht von den Verhältnissen zwischen 
desselben Bundes verstanden. Was dringend nothwendig seyn 
möchte, ist die baldige all9emeine Aufhebung alles 
Abzugsrechts im Lande seiber, 
Ein Kanzeleipatent vom 14ten Juni d. I. untersagt es 
den Amtssecretairen, in den Herzogthimern Advocatur und 
Notariatsgeschäfte zu verrichten. 
Mittelst einer Verfügung der Königlichen Regierung zu 
Lauenburg und (dem Vernehmen nach) auf Veranlassung eines 
desfalsigen Ansuchens der Bürgerschaft von Mölln ist in dieser 
mit lübischem Rechte begabten Stadt das hiernach geltende 
Privilegium der baar und ohne Vortheil ‘“angeliehenen Gelder 
in Concursen aufgehoben worden *). C. 
Noch ist anzuführen, das der Bau des neues Badehauses 
in Kiel gegen Ende des Junimonats vollendet wird, und das 
Publicum zur Benutzung dieser neuen Badeanstalt ist einge- 
laden worden. Seit wenigen Jahren hat unser Land .4 Bas 
deanstalten erhalten, in Oldesloe, auf Föhr, in Apenrade und 
Nach dem tübischen Rechte M., 4, 12 gingen kentefreie Gelder 
den hypothecarüs t vor. Unsere Protocollationsverord- 
SEEZICHESEINEHSE GG GKS 
Schuld- und Pfandprotocoll, und das Rescript für. Holstein vom 
26sten Sept. 1152 bestimmt, daß der Rang einer solchen For- 
derung nach dem Datum der Protocollation zu bestimmen ist. 
Nach der nniformen Constitution von 1734 für Schleswig 9. 7 
ist anzunehmen, daß rentefreie Gelder, wenn sie protocollirk 
nd, zu den personaliter privilegiatis gehören. Dalsselbe ist auch 
nach .der Eiderstedtishen Concursordnung vom 26sten Juni 
1769 der Fall, jedoch ohne daß dabei einer Annotation im 
Schuld- und Pfandprotocoll erwähuk ist. Das Kanzleipatent 
vom 18ken November 1819 hat für beide Herzogthümer. 
Schleswig und Holstein die den rentefreien Geldecn nach lübi- 
schem Rechte beigelegte grzferen ganz aufgehoben. Aus dem 
Vorigen ergiebt sich, daß ein solches Vorzugsrecht noch immer 
an mehreren Orten besteht. S.
	        
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