Aufhebungen weit ünnatürlicher und in der Idee lästiger ge:
worden ist. Denn jetzt ist es fast dahin gekommen, daß nur
der einländische Verkehr dem Abzugsrechte unterliege. Man
kann in die weite Welt ziehen, ohne Abzugsgeld, aber aus
keiner Stadt ins Amt zu ziehen, ohne 10 Procent seines Ver-
mögens einzubüßen, ist unmöglich. Selbst der Beschluß der
Bundésacte wird ja nur von den Verhältnissen zwischen den
deutschen Bundesstaaten, nicht von den Verhältnissen zwischen
desselben Bundes verstanden. Was dringend nothwendig seyn
möchte, ist die baldige all9emeine Aufhebung alles
Abzugsrechts im Lande seiber,
Ein Kanzeleipatent vom 14ten Juni d. I. untersagt es
den Amtssecretairen, in den Herzogthimern Advocatur und
Notariatsgeschäfte zu verrichten.
Mittelst einer Verfügung der Königlichen Regierung zu
Lauenburg und (dem Vernehmen nach) auf Veranlassung eines
desfalsigen Ansuchens der Bürgerschaft von Mölln ist in dieser
mit lübischem Rechte begabten Stadt das hiernach geltende
Privilegium der baar und ohne Vortheil ‘“angeliehenen Gelder
in Concursen aufgehoben worden *). C.
Noch ist anzuführen, das der Bau des neues Badehauses
in Kiel gegen Ende des Junimonats vollendet wird, und das
Publicum zur Benutzung dieser neuen Badeanstalt ist einge-
laden worden. Seit wenigen Jahren hat unser Land .4 Bas
deanstalten erhalten, in Oldesloe, auf Föhr, in Apenrade und
Nach dem tübischen Rechte M., 4, 12 gingen kentefreie Gelder
den hypothecarüs t vor. Unsere Protocollationsverord-
SEEZICHESEINEHSE GG GKS
Schuld- und Pfandprotocoll, und das Rescript für. Holstein vom
26sten Sept. 1152 bestimmt, daß der Rang einer solchen For-
derung nach dem Datum der Protocollation zu bestimmen ist.
Nach der nniformen Constitution von 1734 für Schleswig 9. 7
ist anzunehmen, daß rentefreie Gelder, wenn sie protocollirk
nd, zu den personaliter privilegiatis gehören. Dalsselbe ist auch
nach .der Eiderstedtishen Concursordnung vom 26sten Juni
1769 der Fall, jedoch ohne daß dabei einer Annotation im
Schuld- und Pfandprotocoll erwähuk ist. Das Kanzleipatent
vom 18ken November 1819 hat für beide Herzogthümer.
Schleswig und Holstein die den rentefreien Geldecn nach lübi-
schem Rechte beigelegte grzferen ganz aufgehoben. Aus dem
Vorigen ergiebt sich, daß ein solches Vorzugsrecht noch immer
an mehreren Orten besteht. S.