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unter den Beiverbern zu treffende Auswahl wird als ein Zweck
dieser Verfügung angegeben, und sollen dabei Zeugnisse über
bereits erworbene Uebung in der juristischen Praxis berücksich-
tiget werden.
Durch eine Circulairverfügung des Schleswigschen Obers
gerichts vom 21sten April d. I. sollen die nach dem Kanzeleis
Patent vom 22en Oct. 1821 in Rücksicht der freiwilligen
und außergerichtlichen Auctionen den O brig keiten obliegende
Geschäfte und Verpflichtungen für die adelichen Güter
von den Gerichtshaltern wahrgenommen und erfüllt werden;
als wodurch der in erwähntem Patente gebrauchte Ausdruck
Obrigkeit dahin erklärt worden, daß darunter der Justi-
tiar, nicht der Gutsbesitzer zu verstehen sey. z
In einer von beiden Landesobergerichten unterm 41. Mai
d. J. erlassenen Verfügung wird der Grundsatz bekanntgemacht,
daß die durch die Ehe aufgehobene Unmündigfkeit eines Frauenzim-
mers auch dann nicht wieder eintreten solle, wenn noch im Laufe
der Minderjährigkeit die Ehe wiederum getrennt würde §);
Zufolge einer von beiden Landesobergerichten erlassenen
Cireulairverfügnng vom 30sten April d. J. sollen Bettler, die
sich für beabschiedigte Soldaten ausgeben, und sich als solche
durch Vorzeigung ihres Abschiedes nicht legitimiren können,
als Vagabonden behandelt werden.
Ein unterm 18ten Mai von der Statthalterschaft evlasse:
nes Patent verordnet, daß alle diejenigen, welche in Zukunft
Privilegien auf Buchdruckereien oder Buchhandel erhalten, von
jedem bei ihnen gedruckten oder verlegten Buche ein Exemplar
an die Universitätsbibliothek zu Kiel einsenden sollen.
Aus dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten
d. Y. Kopenhagen den Zten Mai d. I.. ist elne Declaration
wegen wechsselseitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen den
gesammten noch zum deutschen Bunde nicht gehörigen Landen
S. Majestät des Königs von Dännemark und Sr. Majestät
des Königs von Preußen erlassen. Es ist nicht zu verkennen,
daß die Regierungen aus. wohlwollenden Absichten den gegen-
seitigen Verkehr ihrer Unterthanen erleichtern, indem sie sie von
lästigen Abgaben befreien, wiewohl doch immer manche Gründe
für die Beibehaltung des Erbschaftszehnten sprechen dürften.
Aber es ist eben so wenig zu verkennen, daß das ganze In-
stitut der Decimation durch die in neuern Zeiten erfolgten
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