Full text: (Zweiter Band)

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Die seit einigen Jahren, insbesondere von Holstein aus, 
stärker betriebene Grönlandsfahrt scheint, nach vorläufig ein- 
gegangenen Nachrichten, reichlichen Ertrag in diesem Jahre 
zu versprechen #). 
Durch auswärtige Blätter erfahren wir, daß zwischen 
unserer Regierung und den Regierungen von Waldeck und 
Schaumburg-Lippe eine Convention über die Stellung des 
Contitgents zum Bundesheere geschtossen sey. Dem Verneh- 
men nach geht die Convention im Wesentlichen dahin, daß 
unserer Seits die von Waldeck und Schaumburg- Lippe zu 
steilenden Contingente an Cavallerie und Artillerie übernomtnen 
worden; wogegen diese eine gleiche Anzahl Infanteristen über- 
nehmen und die größeren Ausrüstungskosten jener Waffenarten 
vergüten. Die erste in den Zeitungen gegebene Nachricht von 
diesen Conventionen soll bei vielen Landleuten den betrübenden 
Gedanken eingeflößt haben, daß ihre milicairpflichtigen Kinder 
gleichsam zum fremden Dienst für Geld hingegeben werden 
sollten. Nach den bekannten Grundsätzen unserer Regierung 
kann man die Eingehung solcher Verträge, als deutsche Für- 
sten im nordamerikanischen Kriege über das Blut ihrer Un- 
terthanen abschlossen, für eine reine Unmöglichkeit erklären. 
Der Inhalt des Vertrags bestätigt überdies, was bei keinem 
Unterthanen der Bestätigung hätte bedürfen sollen. 
Wir holen hier auch die Chronik unserer Gesetzgebung 
nach, wobei wir aber um so mehr bloß ein allgemeines Inter- 
esse berücksichtigen, da dem künftigen Sammler für diesen 
Zweck vollständigere Quellen zu Gebote stehen werden. 
Unterm 4ten Dechr. v. J. wurde von den beiden Landes- 
obergerichten eine Bekanntmachung erlassen, wornach diejenigen 
königl. Unterthanen, die von der königl. Bundestags-Gesandt- 
schaft zu Frankfurt am Mayn eine Bescheinigung ihrer Be- 
freiung von der Landmilitairpflichtigkeit im WVaterlande ver- 
langten, diese Befreiung durch Atteste der Landesbehörde, wo 
sie ihre Pässe oder Lehrbriefe erhalten, gehörig nachweisen. 
ollen. Ñ 
\ Unterm sten Januar d. J. wurde von beiden Landes- 
obergerichten ein Patent erlassen, wornach die Gesuche um 
Advocatenbestallungen nur zweimal im Jahre, und durch die 
beikommenden Obergerichte, eingereicht werden sollen. Die 
Vergl. Staatsbürgerliches Magazin 1stet Band S. 779. Wir 
verweisen übrigens auf den lehrreichen Aufsatz von Posselt 
über den gröuländischen Wallfischffang. Prov. Berichte 1796.
	        
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