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Die seit einigen Jahren, insbesondere von Holstein aus,
stärker betriebene Grönlandsfahrt scheint, nach vorläufig ein-
gegangenen Nachrichten, reichlichen Ertrag in diesem Jahre
zu versprechen #).
Durch auswärtige Blätter erfahren wir, daß zwischen
unserer Regierung und den Regierungen von Waldeck und
Schaumburg-Lippe eine Convention über die Stellung des
Contitgents zum Bundesheere geschtossen sey. Dem Verneh-
men nach geht die Convention im Wesentlichen dahin, daß
unserer Seits die von Waldeck und Schaumburg- Lippe zu
steilenden Contingente an Cavallerie und Artillerie übernomtnen
worden; wogegen diese eine gleiche Anzahl Infanteristen über-
nehmen und die größeren Ausrüstungskosten jener Waffenarten
vergüten. Die erste in den Zeitungen gegebene Nachricht von
diesen Conventionen soll bei vielen Landleuten den betrübenden
Gedanken eingeflößt haben, daß ihre milicairpflichtigen Kinder
gleichsam zum fremden Dienst für Geld hingegeben werden
sollten. Nach den bekannten Grundsätzen unserer Regierung
kann man die Eingehung solcher Verträge, als deutsche Für-
sten im nordamerikanischen Kriege über das Blut ihrer Un-
terthanen abschlossen, für eine reine Unmöglichkeit erklären.
Der Inhalt des Vertrags bestätigt überdies, was bei keinem
Unterthanen der Bestätigung hätte bedürfen sollen.
Wir holen hier auch die Chronik unserer Gesetzgebung
nach, wobei wir aber um so mehr bloß ein allgemeines Inter-
esse berücksichtigen, da dem künftigen Sammler für diesen
Zweck vollständigere Quellen zu Gebote stehen werden.
Unterm 4ten Dechr. v. J. wurde von den beiden Landes-
obergerichten eine Bekanntmachung erlassen, wornach diejenigen
königl. Unterthanen, die von der königl. Bundestags-Gesandt-
schaft zu Frankfurt am Mayn eine Bescheinigung ihrer Be-
freiung von der Landmilitairpflichtigkeit im WVaterlande ver-
langten, diese Befreiung durch Atteste der Landesbehörde, wo
sie ihre Pässe oder Lehrbriefe erhalten, gehörig nachweisen.
ollen. Ñ
\ Unterm sten Januar d. J. wurde von beiden Landes-
obergerichten ein Patent erlassen, wornach die Gesuche um
Advocatenbestallungen nur zweimal im Jahre, und durch die
beikommenden Obergerichte, eingereicht werden sollen. Die
Vergl. Staatsbürgerliches Magazin 1stet Band S. 779. Wir
verweisen übrigens auf den lehrreichen Aufsatz von Posselt
über den gröuländischen Wallfischffang. Prov. Berichte 1796.