Full text: (Zweiter Band)

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Ettingerschen Buchhandlung 1798--, auf welches Buch ich bet 
dieser Gelegenheit die Herren Inspectoren der Bürger- und 
Landschulen aufmerksam machen möchte. 
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Weiß ein Forscher und Kenner der alten vaterländischen 
Geschichte etwas über das ehemalige Schloß in Mellingburg 
oder über Mellingburg überhaupt, gelegen an der Alster, zwi- 
schen den Dörfern Bergstedt und Poppenbüttel? In Danek- 
werth, Lackmann, Christiani und Hegewisch habe ich vergebens 
Belehrung gesucht, und doch zeigen sich an Ort und Stelle 
deutliche, ja unverkennbare Spuren einer ehemaligen Burg, 
wo Räuber hauseten, die von ihrer Warte die doppelten Land- 
straßen nach Hamburg, von Segeberg und von Lübeck, be- 
lugen und die Alster bestreichen konnten. Auch müßte diese 
Burg erst in späteren Jahrhunderten zerstört worden seyn, da 
man in einer den Burgwall untergrabenden Mergelgrube Ku- 
geln von größerem und kleinerem Kaliber gefunden. Gerne 
hätte ich von einem Alterthumsforscher Belehrung hierüber, 
um welche ich hierwmit bitte. 
13) Noch einige nachträgliche Vemerkungen gu frü- 
heren Aufsägen. 
Zu Num. X XVI]. des ersten Bandes. In den Be- 
merkungen über Festegüter ist der wichtige Punkt wegen 
der Schulden ganz unberührt geblieben. Daß die auf dem 
Festegut haftenden Schulden bloß dem Festeerben zufallen, und 
nicht aus der Allodialmasse bezahlt werden sollen, kann um so 
weniger zweifelhaft seyn, da es sogar dem Festebesizer nach 
der Verordnung vom 26sten März 1772 freisteht, diejenige 
Summe, welche zum Abtrage einer Festeschuld ist verwandt 
worden, für einen Theil der Allodialmasse zu erklären, und 
diese Summe seinen übrigen Erben zuzuwenden. Auf der an; 
dern Seite sollte es freilich eben so sehr Regel seyn, daß die 
Allodialschulden das Festegut nicht asfiziren, da der entgegen- 
gesetzte Grundsatz den Festeerben um das ganze Gut bringen 
kann. Dennoch ist es wohl ziemlich allgemein angenommen, 
daß sämmtliche Schulden eines Fesiebesitzers auch über 
die Festeländereien pertheilt werden. Ausdrücklich anerkannt 
ist dieler Grundsatz für die Aemter Flensburg, Apenrade und 
Lügumkloster nach dem Rescript vom 30sten Dec. 1805, und 
da nicht selten auch Festehufen in Concurs kommen, so wird 
die Praxis wahrfcheinlich es in den mehrsten Gegenden auf
	        
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