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Ettingerschen Buchhandlung 1798--, auf welches Buch ich bet
dieser Gelegenheit die Herren Inspectoren der Bürger- und
Landschulen aufmerksam machen möchte.
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Weiß ein Forscher und Kenner der alten vaterländischen
Geschichte etwas über das ehemalige Schloß in Mellingburg
oder über Mellingburg überhaupt, gelegen an der Alster, zwi-
schen den Dörfern Bergstedt und Poppenbüttel? In Danek-
werth, Lackmann, Christiani und Hegewisch habe ich vergebens
Belehrung gesucht, und doch zeigen sich an Ort und Stelle
deutliche, ja unverkennbare Spuren einer ehemaligen Burg,
wo Räuber hauseten, die von ihrer Warte die doppelten Land-
straßen nach Hamburg, von Segeberg und von Lübeck, be-
lugen und die Alster bestreichen konnten. Auch müßte diese
Burg erst in späteren Jahrhunderten zerstört worden seyn, da
man in einer den Burgwall untergrabenden Mergelgrube Ku-
geln von größerem und kleinerem Kaliber gefunden. Gerne
hätte ich von einem Alterthumsforscher Belehrung hierüber,
um welche ich hierwmit bitte.
13) Noch einige nachträgliche Vemerkungen gu frü-
heren Aufsägen.
Zu Num. X XVI]. des ersten Bandes. In den Be-
merkungen über Festegüter ist der wichtige Punkt wegen
der Schulden ganz unberührt geblieben. Daß die auf dem
Festegut haftenden Schulden bloß dem Festeerben zufallen, und
nicht aus der Allodialmasse bezahlt werden sollen, kann um so
weniger zweifelhaft seyn, da es sogar dem Festebesizer nach
der Verordnung vom 26sten März 1772 freisteht, diejenige
Summe, welche zum Abtrage einer Festeschuld ist verwandt
worden, für einen Theil der Allodialmasse zu erklären, und
diese Summe seinen übrigen Erben zuzuwenden. Auf der an;
dern Seite sollte es freilich eben so sehr Regel seyn, daß die
Allodialschulden das Festegut nicht asfiziren, da der entgegen-
gesetzte Grundsatz den Festeerben um das ganze Gut bringen
kann. Dennoch ist es wohl ziemlich allgemein angenommen,
daß sämmtliche Schulden eines Fesiebesitzers auch über
die Festeländereien pertheilt werden. Ausdrücklich anerkannt
ist dieler Grundsatz für die Aemter Flensburg, Apenrade und
Lügumkloster nach dem Rescript vom 30sten Dec. 1805, und
da nicht selten auch Festehufen in Concurs kommen, so wird
die Praxis wahrfcheinlich es in den mehrsten Gegenden auf