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eingehende als ausgehende Waaren ward theils nach Maaße
und Gewicht, theils nach dem Werthe bestimmt, doch gob es
auch einige Artikel, die ganz zollfrei eingeführt werden durfs
ten, als: Bäume und Pflanzen, Baumwolle, frische Fische,
Gärberlohe und Bork, ungefaßte Edelsteine, Silber. in Bar-
ren, rohes Eisen, Gallmei, Gaarkupfer, Lumpen, Feldsteine,
Thon, Walkererde nebst einigen andern Artikeln. Frei aus-
geführt durften alle Gegenstände werden, die in dem Zoll-
tarif nicht benannt waren, es gab deren ziemlich viele. Unter
Auflstbung aller früheren Zollverordnungen trat die gegen-
wärtige mit dem 1sten October in Kraft. Daß drei Wochen,
nachdem dieses geschehen, die durch dieselben vorgeschriebenen
Zollansätze um 123 Procent erhöht wurden, ist bereits ge-
sagt #).
Eine vorzüglith humane Strandverordnung erschien am
Schlusse des Jahres unterm 30sten December. Nach dersel-
ben erläßt der König den bisher in seine Kasse geflossenen
Antheil an dem Strandgute, in so ferne es nicht herrenloses
Gut ist, gänzlich. Im übrigen schreibt dieses Gesetz die
zweckmäßigsten Einrichtungen vor, zur schleunigen Bergung
und sichern Aufbewahrung der gestrandeten Güter, zu einer
billigen Bestimmung des Bergelohns und anderer unver-
meidlichen Kosten; auch zu der kürzesten und gewissenhafte-
sten Rechtspflege in allen Fällen, die nicht anders als auf
dem Wege Rechtens zu erledigen stehen.
Unterm 23sten December resolvirte der König, daß die
fideicommissarische Qualität des int Herzogthum Schleswig
PD....
*) Diese Zollverorduung findet sich nicht in der chronologischen
Sammlung, sie ist aber besonders abgedruckt zu bekommen.
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