2
25
A n m e r k u n g e n.
[2
H
I
I
. L
[k
Zu S. 7. Daß es eine Contravention gegen die Stempel-
papierverordnung sey, wenn die Indossamente der Wechsel auf unge-
stempeltem Papier geschrieben werden , ist doch wohl sehr zu bezwei-
feln. Wenn man ein Indossement auch nicht als eine Cession ansehen
will, wie es sich denn in Hinsicht auf die Gewährleistung wesentlich
von der Cession unterscheidet, so hat es doch mit der Cession die we-
sentliche. Eigenschaft gemein, daß beyde die Stelle eines eignen
Schuldbriefes vertreten. Die Stempelpflichtigkeit der Cessionen richtet
[ich auch, wie g. 9 der Verordnyng vom 31sten Oct. 1804 zeigt, nach
der Qualität des cedirten Documents. Da nun alle Wechsel, tras;
sirte und trockne, kaufmännische und nicht kaufmännische, bis zur ge-
richtlichen Production stempelfrei sind, so müssen es auch hie Cessio:
nen solcher Schuldbriefe seyn. Sollen aber alle Wechsel gestempelt
werden, so scheint mir kein anderer Grund zu seyn, die Indossamente
davon auszunehmen, gls die Schwierigkeit in der Ausführung , in-
dem man sich durch Endossements iu blanco der Abgabe größten-
theils würde entziehen können.
S. 10. Es liegt tief .in der Natur des Geschäfts, daß,
wenn nichts anders verabredet wird, der Miethzins erst nach
Ablauf der Miethzeit bezahlt werden sol. Was dem Pächter und
Miethsmann verfprochen wird, ist nicht blos die körperliche Inha-
bung des Contractsgegenstandes (eigentlichen Besiß erwirbt wéder
der eine noch der andere) sondern die Benuzzung oder der Gebrauch
des verpflichteten und vermietheten Gegenstandes. Ob dabei der
Verpächter und Miethsmann den versprochenen Nutzen wirklich ha-
ben, zeigt sich erst am Ende. Auch bey uns gehört es ja nicht zu den
seltenen Fällen, daß die Gegenstände eines Pacht- und Miethcon-
kracts durch Feuerbrünste und Wassserfluthen total untergehen, und
dann zeigt es sich erst recht, wie wichtig der hier in Frage stehende
Rechtssatz ift.
JI