#
352 H
§. 44.
e) Verhältniß beim Tode der Kinder.
Stirbt das Kind in der Gemeinschaft mit beiden Eltern,
oder mit einem derselben (fortgesetzte Gütergemeinschaft) so
wird es angesehen, als wäre es nie geboren !). In I. c. 40
ist der Fall näher bestimmt, wenn ein Kind abgetheilt ist
(Vtarvring), und eines seiner mit der Mutter in der Ge-
meinschaft gebliebenen Geschwister stirbt, dann soll alles Gut
getheilt werden, als wenn alle Kinder noch in der Gemein-
schaft lebten, und der Theil, der auf den Todten gefallen
seyn würde, wird unter alle Erben (die Mutter, die unab-
getheilten Kinder und den Utarving) getheilt. Letzterer muß
aber das, was er aus der Gütergemeinschaft schon bekommen
hat, einbringen oder sich anrechnen lassen, denn sonst würde
er mehr bekommen als die übrigen Geschwister. Der Utar-
ving muß aber nothwendig den Unabgetheilten beerben, weil
er ja einen größern Theil bekommen haben würde, wenn er
erst nach dessen Tode abgetheilt worden wäre. Stirbt ein
Utarving, und der Vater ist todt, so beerben ihn auch andere
Utarvinger zugleich mit der Mutter und den uuabgetheilten
Kindern. Dies folgt wohl aus dem Geiste des Rechts.
1) Jütsch Lov I. c. 9.
(Die Fortsetzung folgt.)