Full text: (Zweiter Band)

# 
352 H 
§. 44. 
e) Verhältniß beim Tode der Kinder. 
Stirbt das Kind in der Gemeinschaft mit beiden Eltern, 
oder mit einem derselben (fortgesetzte Gütergemeinschaft) so 
wird es angesehen, als wäre es nie geboren !). In I. c. 40 
ist der Fall näher bestimmt, wenn ein Kind abgetheilt ist 
(Vtarvring), und eines seiner mit der Mutter in der Ge- 
meinschaft gebliebenen Geschwister stirbt, dann soll alles Gut 
getheilt werden, als wenn alle Kinder noch in der Gemein- 
schaft lebten, und der Theil, der auf den Todten gefallen 
seyn würde, wird unter alle Erben (die Mutter, die unab- 
getheilten Kinder und den Utarving) getheilt. Letzterer muß 
aber das, was er aus der Gütergemeinschaft schon bekommen 
hat, einbringen oder sich anrechnen lassen, denn sonst würde 
er mehr bekommen als die übrigen Geschwister. Der Utar- 
ving muß aber nothwendig den Unabgetheilten beerben, weil 
er ja einen größern Theil bekommen haben würde, wenn er 
erst nach dessen Tode abgetheilt worden wäre. Stirbt ein 
Utarving, und der Vater ist todt, so beerben ihn auch andere 
Utarvinger zugleich mit der Mutter und den uuabgetheilten 
Kindern. Dies folgt wohl aus dem Geiste des Rechts. 
1) Jütsch Lov I. c. 9. 
(Die Fortsetzung folgt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.