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eis, daß nicht die Frau, sondern allein der Mann, die Ehe-
ausgaben bestreiten solle, wenn die gemeinschaftlichen Güter
nicht hinreichen. Wenn der Mann zuerst sein Erbland ver-
kauft, und mit dem Kaufgelde anderes Land kauft, so wird
dieses Erbland (siehe oben s. 5). Dies liegt im Ausdruck:
jorth 1), welches immer das Erbland bezeichnet. In dem
Falle also, wenn der Mann zuerst sein Erbland verkauft,
und mit anderem Gelde Land kauft, wird er nicht so begünstigt.
Des Mannes Verpflichtung zur Unterhaltung der Ehe
ist also, wie ich glaube, hinlänglich erwiesen, und dies ist
gegen Herrn Professor Hasse in der Zeitschrift für geschicht-
liche Rechtswissenschaft IV. Heft. S. 68 zu bemerken, wel.
cher, gerade auf dem Jütschen Lov sich stutzend, behauptet,
bei den Germanischen Völkern habe nicht der Mann die Ehe=
ausgaben allein zu bestreiten. Der Ausdruck in I., c. 36
a. E. „„denn sie sollen von ihrer beider Güter leben““, hat
ihn irre gemacht. Nach dem bereits in diesem §. Vorge-
tragenen kann dies nicht, so aus dem Zusammenhang gerissen,
als Regel aufgestellt werden, sondern es bezieht sich nur auf
den im c. 36 abgehandelten Fall, wenn der Mann „for
Usselhed“’ sowol sein als seiner Frau Land verkaufen muß,
(. . 11.
d) Verbotene Güterabtretuug zwischen Ehegatten.
Dieses Verbot ist enthalten im 43sten Kapitel des Zten
Buchs und, was sonst selten ist, der Grund der Bestimmung
ausdrücklich hinzugefügt. Es heißt nämlich hier: Mann und
Frau, mögen sie Kinder haben oder nicht, dürfen sich nicht un-
ter einander unbewegliche Güter übertragen (skütae).
W
1) Jütsch. Lov I. c. 40, 9. 1.
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