Full text: (Zweiter Band)

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hier die strenge sondernde Bedeutung von ,oder‘? habeti; auch 
haben alle neueren Texte (schon der des Bischofs Knud) 
„und’. Aus dem Begriffe der ehelichen Vormundschaft geht 
ferner hervor, daß das Wort Rath nicht in der Bedeutung 
genommen werden kann, wie heut zu Tage die Wittwe den 
Rath ihres Curaters nöthig hat, an welchen sie sich nicht 
zu binden braucht, sondern daß der Mann eine entscheidende 
Stimme hat, ob verkauft werden soll oder nicht. Es mußte 
hier nur für den Mann ein anderes Wort gebraucht werden, 
als für die Erben, weil diese noch ein größeres Recht hatten, 
als der Mann, in so ferne sie die ganze Veräußerung an. 
eine gewisse Person, wenn sie auch von Mann und Frau bes 
schlossen war, hindern konnten, wenn sie ihr Vorkaufsrecht 
ausüben wollten. Das ohne ihren Willen verkaufte Land 
konnte nicht ersessen werden, sondern die Erben konnten es 
durch ihr Beispruchsrecht wieder fordern, und der Ehemann, 
der den Verkauf nicht gehindert hatte, verfiel in Strafe. 
Das Recht der Erben fällt jezt weg nach der Verordnung 
von 1798. Daß die Frau allein nicht handeln darf, und also 
nicht die Verwaltung ihrer Güter hat, geht hervor aus §. 3 
a. a. O.. wo dem Manne die Befugniß gegeben wird, von 
demjenigen, der von der Ehefrau gekauft hat, die Sache zu 
vindicirenz der Käufer verliert sogar das Kaufgeld. Zwar 
könnte man einwenden. dies Recht des Mannes finde seit 
der Verordnung von 4798 nicht mehr Statt, weil es in Ver- 
bindung mit dem Rechte der Erben genannt wird. Fordert 
der Mann nämlich, heißt es, die Sache von dem Käufer 
zurlick, so soll er die oben genannte Strafe nicht geben. Doch 
ist dieser Einwurf wohl ungegründet, weil jene Verordnung 
gewiß nicht die Absicht hatte, irgend etwas in den Rechts- 
verhältnissen der Eheleute zu ändern, und überhaupt jedes
	        
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