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hier die strenge sondernde Bedeutung von ,oder‘? habeti; auch
haben alle neueren Texte (schon der des Bischofs Knud)
„und’. Aus dem Begriffe der ehelichen Vormundschaft geht
ferner hervor, daß das Wort Rath nicht in der Bedeutung
genommen werden kann, wie heut zu Tage die Wittwe den
Rath ihres Curaters nöthig hat, an welchen sie sich nicht
zu binden braucht, sondern daß der Mann eine entscheidende
Stimme hat, ob verkauft werden soll oder nicht. Es mußte
hier nur für den Mann ein anderes Wort gebraucht werden,
als für die Erben, weil diese noch ein größeres Recht hatten,
als der Mann, in so ferne sie die ganze Veräußerung an.
eine gewisse Person, wenn sie auch von Mann und Frau bes
schlossen war, hindern konnten, wenn sie ihr Vorkaufsrecht
ausüben wollten. Das ohne ihren Willen verkaufte Land
konnte nicht ersessen werden, sondern die Erben konnten es
durch ihr Beispruchsrecht wieder fordern, und der Ehemann,
der den Verkauf nicht gehindert hatte, verfiel in Strafe.
Das Recht der Erben fällt jezt weg nach der Verordnung
von 1798. Daß die Frau allein nicht handeln darf, und also
nicht die Verwaltung ihrer Güter hat, geht hervor aus §. 3
a. a. O.. wo dem Manne die Befugniß gegeben wird, von
demjenigen, der von der Ehefrau gekauft hat, die Sache zu
vindicirenz der Käufer verliert sogar das Kaufgeld. Zwar
könnte man einwenden. dies Recht des Mannes finde seit
der Verordnung von 4798 nicht mehr Statt, weil es in Ver-
bindung mit dem Rechte der Erben genannt wird. Fordert
der Mann nämlich, heißt es, die Sache von dem Käufer
zurlick, so soll er die oben genannte Strafe nicht geben. Doch
ist dieser Einwurf wohl ungegründet, weil jene Verordnung
gewiß nicht die Absicht hatte, irgend etwas in den Rechts-
verhältnissen der Eheleute zu ändern, und überhaupt jedes