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Nach !. c. 65. F..6 foll der Sohn in der Gemeinschaft,
obgleich er volljährig ist, sich nicht verbürgen. Der Frau ist
in deniselben Kapitel überhaupt verboten, sich zu verbürgen,
also kann kein Anderer, als der: Mann, die Verwaltung . des
gemeinschaftlichen Guts haben. ;
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b) In Ansehung des Sonderguts.
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ec. Rechte des Mannes.
Auch über das beiderseitige Sondergut hat der Mann
die Verwaltung. Der Grund hievon ist die eheliche Vors
mundschaft. Durch folgende Stellen unsers Gesetzbuchs wird
dies bewiesen.
Im B. I]. c. 653 wird der Ehefrau mit noch mehreren
andéri Personen verboten, sich. für irgend eine Sache zu ver-
bürgen, Der in \s. 5 dafür angeführte Grund, weil der«
jenige, der nichts Eigenes habe, nichts veräußern könne, paßt
nun nicht auf die Ehefrau, sondern nur auf die anderen ges
nannten Personen, (Hauskinder, Mönche) denn die Ehefrau
kann’ ja eigenes Land habenz daher kann bei ihr allein der
Grund seyn, daß sie die Verwaltung desselben nicht hat.
Ferner wird in B. UI. c 44 bestimmt, daß keine Ehe-
frau. ohne ihres Mannes Rath von ihren unbeweglichen
Sachen (unbewegliche müssen es seyn, denn nur bei dem
Verkauf dieser haben die Erben einzuwilligen, und diese wers
den durch Skjöde veräußert) veräußern dürfe.
Im Original steht freilich utaen hin bondae rath,
m ; arvingae yriliae, so daß. man glau-
ben könnte, wenn die Erben einwilligten, sey des Mannes
Rath nicht nöthig;z aber dagegen ist durchaus der Begriff
der ehelichen Vormundschaft,. daher kann dies aelhaes nicht