Full text: (Zweiter Band)

. 
340 
F" 
Nach !. c. 65. F..6 foll der Sohn in der Gemeinschaft, 
obgleich er volljährig ist, sich nicht verbürgen. Der Frau ist 
in deniselben Kapitel überhaupt verboten, sich zu verbürgen, 
also kann kein Anderer, als der: Mann, die Verwaltung . des 
gemeinschaftlichen Guts haben. ; 
M HJ 
b) In Ansehung des Sonderguts. 
J; :> 
ec. Rechte des Mannes. 
Auch über das beiderseitige Sondergut hat der Mann 
die Verwaltung. Der Grund hievon ist die eheliche Vors 
mundschaft. Durch folgende Stellen unsers Gesetzbuchs wird 
dies bewiesen. 
Im B. I]. c. 653 wird der Ehefrau mit noch mehreren 
andéri Personen verboten, sich. für irgend eine Sache zu ver- 
bürgen, Der in \s. 5 dafür angeführte Grund, weil der« 
jenige, der nichts Eigenes habe, nichts veräußern könne, paßt 
nun nicht auf die Ehefrau, sondern nur auf die anderen ges 
nannten Personen, (Hauskinder, Mönche) denn die Ehefrau 
kann’ ja eigenes Land habenz daher kann bei ihr allein der 
Grund seyn, daß sie die Verwaltung desselben nicht hat. 
Ferner wird in B. UI. c 44 bestimmt, daß keine Ehe- 
frau. ohne ihres Mannes Rath von ihren unbeweglichen 
Sachen (unbewegliche müssen es seyn, denn nur bei dem 
Verkauf dieser haben die Erben einzuwilligen, und diese wers 
den durch Skjöde veräußert) veräußern dürfe. 
Im Original steht freilich utaen hin bondae rath, 
m ; arvingae yriliae, so daß. man glau- 
ben könnte, wenn die Erben einwilligten, sey des Mannes 
Rath nicht nöthig;z aber dagegen ist durchaus der Begriff 
der ehelichen Vormundschaft,. daher kann dies aelhaes nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.