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C
s. 6.
I]). Anfang der Gütergemeinschaft
Das Jütsche Lov enthält keine ausdrücklichen Bestitm-
mungen darüber; doch kann man I. c. 30. g. 2. als Beo
weisstelle anführen. Hier werden Bedingungen gemacht,
unter welchen allein der Stiefvater die Kinder seiner Frau
aus der ersten Ehe in die Gemeinschaft aufnehmen kann.
Hingegen über die Gemeinschaft zwischen ihm und der Mut-
ter der Kinder wird nichts bestimmt, daher man diese als von
selbst entstanden ansehen muß. Um aber das Geriauere hiers
über angeben zu können, nehme ich die Stadtrechte zu Hülfe.
Es möchte passend seyn, den art. 14 des Flensburger
Stadtrechts in der Original- Sprache voranzuschicken, weil
fich hieraus am deutlichsten die Regel ergiebt. Ouaenaes
Eauzman til by eldaer Lanzquinnae giltaes til by oc
Therae brollup göraes i by oli ther gooz. . . . scal
vaerae boscup oc sciltaes javaent i tu.
Evi
Hierin liegt, daß nicht allein durch die Hochzeit in der
Stadt das städtische eheliche Güterverhältniß entsteht, sondern
es wird erfordert, daß die Stadt der Wohnort dér Ehegatten
sey ; denn in dem Worte te! liegt ein Hineinziehen nach der
Stadt. Daher sind als Regeln aufzustellen:
4) daß der Wohnort, nicht der Ort der Hochzeit das
güterrechtliche Verhältniß bestimmt. Letzteres anzunehmen,
würde auch sehr unpractisch seyn, da nach den allgemeinen,
Oben aufgestellten Grundsätzen doch das Güterrecht des Hoch-
zeitortes nicht. länger dauern würde, als bis die Eheleute an
ihrem Wohnorte angekommen wären. Daß es sich so ver-